Rezepturherstellung

Markenrechte: Falle für Apotheken

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Berlin -

Wer sich schnell und preiswert eine Erfindung schützen lassen will, kann alternativ zum Patent ein sogenanntes Gebrauchsmuster anmelden. So lassen sich Rechte an Produkten sichern, ohne dass deren Innovationscharakter vorher geprüft wird. Der AOK-Bundesverband sorgt sich aber um die Zukunft der Rezeptur in der Apotheke: Der bürokratische Aufwand könne überproportional zunehmen, wenn Hersteller auf übliche Rezepturen ein Gebrauchsmuster anmelden.

 

Der AOK-Verband bezieht sich auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2005:

In dem Verfahren hatte ein Hersteller Beschwerde gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts eingelegt. Die Behörde hatte es abgelehnt, ein Gebrauchsmuster für die Verwendung von Serin/Threonin-Proteinphosphatase-Inhibitoren zur Herstellung von Arzneimitteln einzutragen. Auch das Bundespatentgericht hatte die Beschwerde zurückgewiesen: Denn für Verfahren wie die Verwendung eines Stoffes könne kein Produktschutz ausgestellt werden.

Anders sah es allerdings der BGH: Der Gebrauchsmusterschutz sei ein wichtiges Instrument für den medizinischen Fortschritt, der „durch die innovative Verwendung bereits bekannter Stoffe erzielt“ werde. Obwohl es also keinen speziellen Verfahrensschutz gibt, ist die Verwendung mit gesichert.

Laut AOK-Bundesverband ist jetzt der Gesetzgeber gefragt: Bei Rezepturen müssten Apotheker sonst künftig vor der Herstellung prüfen, inwieweit ein Gebrauchsmusterschutz für die Verwendung von Stoffen vorliege, so der Bundesverband. Ist dies der Fall, dürfte die Rezeptur nicht in der Apotheke hergestellt werden.

Daher fordern die Kassen in ihrer Stellungnahme zur AMG-Novelle, dass das Gebrauchsmusterschutzgesetz geändert wird: Für patientenindividuelle Rezepturen soll demnach eine Ausnahmeregelung verankert werden. Der Kassenverband verweist dabei auf das Patentgesetz, wo es eine solche Ausnahme bereits gibt.

 

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