Mitarbeiterrabatte gibt es nicht nur in Supermärkten. Auch Angestellte in Apotheken dürfen mancherorts zu vergünstigten Konditionen einkaufen. Das hebt nicht nur das Betriebsklima, sondern ist auch steuerlich sinnvoll. Allerdings gibt es einige Fallstricke zu beachten, wenn Kosmetik oder OTC zum Einkaufspreis abgegeben werden.
Steuerlich erhalten die Mitarbeiter über die Rabatte geldwerte Vorteile – und genau hier könnte es laut Steuerberater Gunnar Aurin von der Kanzlei ETL Advisa Dortmund problematisch werden: „Grundsätzlich sind nämlich alle geldwerten Vorteile bei Arbeitnehmern sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig.“
Allerdings gibt es für solche Einkaufsvorteile einen Rabattfreibetrag von jährlich 1080 Euro. Nur was darüber hinaus geht, muss versteuert werden. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils wird zunächst der Verkaufspreis der Apotheke um einen sogenannten Bewertungsabschlag von 4 Prozent gekürzt. Von diesem fiktiven Preis wird dann der Betrag abgezogen, den der Mitarbeiter zahlen muss.
Aurin erklärt dies an einem Beispiel: Wenn ein Apotheker seinen Mitarbeitern 40 Prozent Rabatt auf alle OTC- und Freiwahl-Produkte gewährt und ein Angestellter in einem Jahr Ware für insgesamt 2000 Euro einkauft, muss er nichts versteuern. Denn abzüglich Bewertungsabschlag in Höhe von 80 Euro (4 Prozent) und dem rabattierten Kaufpreis von 1200 Euro bliebe ein geldwerter Vorteil von 720 Euro – also unterhalb des Rabattfreibetrags.
Anders sähe es bei einem Rabatt von 75 Prozent aus: Der geldwerte Vorteil betrüge dann 1420 Euro. Der Freibetrag wäre um 340 Euro überschritten. Nur auf diesen Betrag müsste der Angestellte Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
Aurin zufolge können auch die Apotheker mit solchen Zugaben Geld sparen. Hätte der Inhaber aus dem ersten Beispiel den Lohn um 720 Euro erhöht, wären zusätzlich rund 150 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitgeber angefallen. Der Angestellte hätte in diesem Fall von dem Bonus sogar nur rund 360 Euro übrig behalten.
Der Steuerberater warnt aber davor, den Lohn durch Einkaufsvorteile zu ersetzen: „Geldwerte Vorteile, die statt des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt werden – eine Barlohnumwandlung –, fallen nicht unter die steuerbegünstigten Rabattregelungen. Hierfür fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an“, so Aurin.
Belegschaftsrabatte müssen Aurin zufolge bei jeder Lohnabrechnung eigens im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Außerdem müssten sie als Personalrabatt kenntlich gemacht und ohne Kürzung um den Rabattfreibetrag aufgezeichnet werden. „Dadurch wird sichergestellt, dass geldwerte Vorteile aus Belegschaftsrabatten dem Lohnsteuer- und Beitragsabzug unterliegen, soweit sie im Laufe des Kalenderjahres 1080 Euro übersteigen“, so Aurin. Auf der Lohnsteuerbescheinigung sei dagegen nur der steuerpflichtige Teil zu bescheinigen.
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