Sonderdienste

Ausgefallener Notdienst ist steuerpflichtig

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Berlin -

Die Bezüge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Soweit so gut – was ist aber, wenn der Dienst nicht geleistet wird? Hat der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf die Zahlung?

Die Apotheken vor Ort leisten regelmäßig Notdienst. Sie versorgen die Kunden rund um die Uhr mit Medikamenten und stehen mit Rat und Tat zur Seite. Auch die außergewöhnlichen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen tragen zu einer lückenlosen Versorgung der Patienten bei. Die Vergütung für die Arbeitszeit außerhalb der Reihe hat für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Vorteile. Brutto ist hier gleich Netto, der dann fällige Zuschlag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Fällt ein Apotheker aus, der regelmäßig Sonntagsdienste übernimmt, hat er dennoch Anspruch auf eine Lohnfortzahlung der zusätzlichen Vergütungen. Dies gilt laut Rechtsanwalt und Steuerberater Nelson Cremers auch im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber muss den Zuschlag ausbezahlen, auch wenn die Arbeit nicht geleistet wurde.

In der Praxis schuldet also der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Geld. Das berechnet sich wie folgt: Anhand der in den letzten drei Monaten geleisteten Sonntagsdienste wird ein Mittelwert für den Zuschlag bestimmt. Dieser wird durch 20 Arbeitstage geteilt und mit den Fehltagen im aktuellen Monat multipliziert. So ergibt sich der Betrag, der eigentlich hätte ausbezahlt werden müssen.

Diese Zahlung ist jedoch aufgrund der nicht geleisteten Arbeit sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Fälle wie diese werden zudem im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung untersucht. Fallen dem Prüfer fehlende Zahlungen zur Sozialversicherung auf, können sie bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Der Arbeitnehmer muss dann sowohl seinen eigenen als auch den Anteil des Arbeitgebers aus eigener Tasche zahlen. Denn der Chef darf den Anteil des Angestellten nur drei Monate rückwirkend einfordern.

Gleiches gilt für geringfügige Arbeitsverhältnisse. Mitarbeiter, die für monatlich 450 Euro beschäftigt sind, haben Anspruch auf die Fortzahlung der Zusatzleistung. Wird an Sonn- und Feiertagen gearbeitet, bleiben die 450 Euro von der Sonderzahlung unberührt und steuerfrei für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen zahlt ohnehin Abgaben in Höhe von 30 Prozent. Wird der Mitarbeiter krank und kann die Dienste nicht leisten, schuldet der Arbeitgeber dem Angestellten den durchschnittlichen Betrag aus den vergangenen Monaten.

Dieser Phantomlohn wird ohne Gegenleistung gezahlt und ist daher sozialversicherungspflichtig. Hier kommt es zu einem Problem: Die Zusatzleistung wird auf die 450 Euro angerechnet. Somit besteht die Gefahr, dass das geringfügige Arbeitsverhältnis aberkannt werden könnte.

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