Eigentlich sollen die Pläne des Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Arzneimittelversorgung nicht nur sichern, sondern auch verbessern. Doch in Wahrheit sind Leistungskürzungen und eine schlechtere Versorgung die Folge der Apotheken ohne Approbierte.
Der Entwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) sieht die Möglichkeit vor, dass eine Apotheke auch in Anwesenheit erfahrener PTA geöffnet werden kann, wenn eine telepharmazeutische Anbindung an Apotheker:innen im Filialverbund sichergestellt ist und die Apothekenleitung mindestens acht Stunden pro Woche persönlich anwesend ist.
Damit eine Apotheke auch ohne Anwesenheit eines Apothekers öffnen darf, soll § 3 Absatz 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) angepasst werden, sodass eine Apotheke geöffnet sein und betrieben werden darf, wenn eine Person anwesend ist, für die „nach Absatz 5b die Pflicht zur Beaufsichtigung entfallen ist“.
Gemäß 5b kann die Pflicht zur Beaufsichtigung von PTA bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten entfallen, wenn
Haben PTA ihre Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im Ausland erworben oder ihren Beruf im Ausland ausgeübt, müssen eine Berufsqualifikation, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung nachgewiesen werden.
PTA müssen entsprechend unterwiesen werden und dürfen nur Tätigkeiten ausüben, für die die Aufsichtspflicht entfallen ist.
Die Aufsichtspflicht entfällt nicht für die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln sowie die Abgabe von Betäubungsmitteln sowie der Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid.
Das bedeutet: BtM- und T-Rezepte dürfen nur bei Anwesenheit eines Apothekers beliefert werden. Leistet der Approbierte die vorgeschriebene Anwesenheit von acht Stunden pro Woche in der Filiale am Montag, können auch nur an diesem Tag BtM abgegeben werden, wenn an allen anderen Tagen der Approbierte nur per Telepharmazie erreichbar ist.
„Telepharmazie ist die pharmazeutische Beratung insbesondere von Kunden oder Patienten durch entsprechend befugtes Personal der Apotheke mittels einer synchronen Echtzeit-Videoverbindung“, heißt es im Entwurf.
PTA, die die Ausgangsstoffprüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt haben, dürfen zwar das Protokoll unterschreiben. Allerdings ist zusätzlich das Namenszeichen des beaufsichtigenden Apothekers und dessen Freigabeunterschrift nötig. Gleiches gilt für das Herstellungsprotokoll von Rezepturen. Plausibilitätsprüfung und Herstellungsanweisung sind von Approbierten abzuzeichnen. Und auch das Prüfprotokoll der Fertigarzneimittel müssen Apotheker unterschreiben.
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