Apotheker müssen bei der Abrechnung mit den Krankenkassen viele Dinge beachten: Formfehler, fehlende Unterschrift des Arztes, veraltetes Ausstellungsdatum – es gibt viele Stolperstellen für eine Retaxierung. Laut den Arznei- und Hilfsmittellieferverträgen muss ein Rezept innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Doch was bedeutet ein Monat für die Krankenkassen?
Prinzipiell ist die Definition von Fristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geklärt. Dort steht beispielsweise, dass bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet wird, auf den das Ereignis fällt – es sei denn, Termin ist genau der Beginn eines Tages. Eine Monatsfrist endet demnach mit Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, auf den das Ereignis fällt. Nur für unterbrochene Zeiträume gibt es eine konkrete Vorgabe: Ein Monat ist gleich 30 Tage.
Obwohl die Juristen der Kassen diese Bestimmungen kennen, gibt es unterschiedliche Auslegungen: Nach den Vorgaben des Verbands der Ersatzkassen (vdek) etwa darf ein Rezept maximal 28 Tage nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Der vdek vertritt die Interessen der Barmer GEK, DAK Gesundheit, der Hanseatischen Krankenkasse (HEK), der KKH-Allianz und der Techniker Krankenkasse (TK).
Bei der AOK wird die Dauer eines Monats je nach Bundesland unterschiedlich aufgefasst; in jedem Fall aber anders als bei den Ersatzkassen. In Bayern und Niedersachsen wird der Kalendermonat als Grundlage genommen. Demnach kann ein Rezept mit einem Ausstellungsdatum vom 27. Januar bis zum 27. Februar beliefert und mit dem entsprechendem Datum bedruckt werden.
Auch für kürzere Monate wie Februar gilt diese Regelung: Ein Rezept vom 14. Februar kann bis zum 14. März beliefert werden. In Bayern gibt es zudem eine Sonderregelung: Fällt der letzte Gültigkeitstag des Rezepts auf einen Feiertag, verlängert sich die Gültigkeit bis zum nächstfolgenden Werktag.
Selbst innerhalb des AOK-Systems müssen Apotheker unterschiedliche Abgabefristen beachten: Bei der AOK Nordwest, der AOK Hessen und der AOK Rheinland/Hamburg ist ein Rezept einen Tag kürzer gültig als in Bayern und Niedersachsen. Hier gilt: Rezepte vom 5. März können bis zum 4. April beliefert werden. Auch hier kann die Anzahl der Gültigkeitstage je nach Monatslänge differieren. Für die Innungskrankenkasse Nord (IKK) gilt dieselbe Frist.
In Hamburg kann die Rezeptgültigkeit zusätzlich um bis zu zwei Monate verlängert werden: Durch einen entsprechenden Vermerk, beispielsweise den Hinweis auf eine länger andauernde Beschaffungszeit, können die Pharmazeuten eine Retaxierung vermeiden.
Der BKK Landesverband Hessen legt den Monatsbegriff unter Bezug auf das BGB als 28-Tage-Frist aus: Ein Rezept vom 5. März könnte maximal bis 3. April beliefert werden. Zu einem anderen Schluss kommen die Kollegen aus Baden-Württemberg: Nach ihrer Ansicht endet die Frist für ein Rezept vom 4. Januar am 4. Februar, also jeweils am Tag des Folgemonats.
Fehlt dieser Tag, endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Monatstages. Diese Regelung ist zum Beispiel im Februar wichtig. Ein Rezept vom 31. Januar darf demnach als maximales Abgabedatum den 28. Februar aufweisen. Eine Fristverlängerung gibt es für Samstage, Sonntage und Feiertage: Hier ende die Frist wie bei der AOK Bayern mit Ablauf des nächsten Werktages, so der Landesverband aus Stuttgart.
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