Die DAK-Gesundheit lenkt ein und will sich sich bei Lieferengpässen kulanter zeigen: Die Kasse akzeptiert ab sofort auch eine Bestätigung des Großhändlers, wenn ein Rabattarzneimittel nicht lieferfähig war. Zumindest hat die DAK dies gegenüber einem Apotheker so erklärt. Bislang hatte die Kasse darauf bestanden, dass ein Ausfall des Herstellers bestätigt wird.
Dr. Heiko Walther, Inhaber der Alten Apotheke im hessischen Otzberg, war von der DAK retaxiert worden, weil er sich nicht an den Rabattvertrag gehalten hatte. Allerdings hatte er auf dem Rezept die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit vermerkt und auf Nachfrage eine entsprechende Bestätigung seines Großhändlers eingeholt. Als die DAK hart blieb, schrieb Walther an den Verwaltungsratsvorsitzenden der Kasse, Hans Bender.
Nach einem Schriftwechsel erhielt er jetzt eine positive Nachricht der DAK: Man werde das Verfahren bei der Einspruchsbearbeitung von Retaxfällen im Zusammenhang mit der Vorlage einer Lieferunfähigkeitsbescheinigung des Großhändlers oder des Herstellers verändern, heißt es. Konkret: „Für alle Rezeptabrechnungen mit einem Abgabedatum ab 1. Juli 2015 akzeptieren wir die Lieferunfähigkeitsbescheinigung des Großhändlers unabhängig davon, ob die darin enthaltene Formulierung die Lieferunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmens bestätigt oder nicht.“
Die DAK stellt klar, dass sich die Apotheker trotzdem an die Regeln halten müssen. Die Anerkennung gelte nur für Verordnungen mit entsprechender Sonder-PZN, heißt es. „Stehen mehrere Rabattarzneimittel zur Auswahl und sind diese nicht lieferbar, muss die Bescheinigung die Lieferunfähigkeit für alle rabattierten Produkte ausweisen“, so die DAK.
Trotzdem ist die Mitteilung der DAK ein Schritt auf die Apotheker zu: Bislang hatte die Kasse auf Retaxationen bestanden, wenn der Großhändler nur den eigenen Engpass bestätigt hatte, nicht aber einen Ausfall des Rabattpartners. Die Großhändler tun sich jedoch schwer, solche Aussagen im Namen der Hersteller zu treffen. Denn den Unternehmen drohen Vertragsstrafen, wenn sie ihre Rabattarzneimittel nicht in ausreichender Menge liefern können. Die Großhändler befürchten, in diesen Fällen selbst in Haftung genommen zu werden. Denn eine Nicht-Belieferung eines Großhändlers bedeutet aus rechtlicher Sicht noch keine generelle Nicht-Verfügbarkeit eines Arzneimittels.
Die Apotheker saßen bislang in der Zwickmühle, weil die Hersteller ihnen gegenüber einen Engpass regelmäßig erst dann zugeben, wenn das Generalalphabet schon lange verwaist ist. Ohne Bestätigung eines Ausfalls werden die Apotheker aber je nach Kasse ihre Retaxationen nicht los. Zuletzt hatte es zu der Problematik ein Treffen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Großhandelsverband Phagro gegeben. Die Apotheker wollten anschließend das Gespräch mit dem GKV-Spitzenverband suchen.
Walther hatte einen Monat nach seinem Schreiben an Bender Antwort von einer Kollegin bei der DAK erhalten – im Auftrag des Verwaltungsratsvorsitzenden. Die Kasse erklärte zunächst, warum sie zu Retaxationen quasi gezwungen ist: „Die Abrechnungsprüfung von Arzneimittelrezepten gehört zu den Pflichten aller gesetzlichen Krankenkassen und wird mitunter durch das Bundesversicherungsamt überprüft.“ Die DAK lege bei ihren Prüfansätzen großen Wert darauf, „dass die Patienten- und Arzneimittelsicherheit gewahrt oder gefördert und Manipulationen verhindert werden“.
Die Einhaltung der Rabattverträge sei ein wichtiges Instrument zur Finanzierung des Gesundheitssystems, hieß es weiter. Nur in begründeten Einzelfällen dürfe auf eine Substitution verzichtet werden. Bei Engpässen des Rabattpartners müsse die Apotheke dies durch Erklärung des Herstellers oder Großhändlers nachweisen.
Anfang des Monats hatte die DAK dabei noch eine strengere Haltung an den Tag gelegt: „Die Erklärung über die Lieferunfähigkeit des Pharmaunternehmens kann zwar vom Großhändler ausgestellt ausgestellt werden, muss sich aber immer auf den Hersteller beziehen. Die Rabattverträge werden nicht mit den Großhändlern, sondern mit den Pharmaunternehmen geschlossen.“ Grundlage dazu bilde der Rahmenvertrag zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband sowie weitere Rechtsnormen, so die DAK.
Auch auf die Möglichkeit der Sonderkennzeichen wurde Walther noch einmal hingewiesen. Eine Belieferung als „Wunschrezept“ und eine damit verbundene Leistungseinschränkung sei dagegen weder nötig noch rechtskonform.
Auf dieses Schreiben hatte Walther per Mail geantwortet: „Leider erhalten wir vom Großhandel keine Bestätigung, dass der Hersteller nicht lieferbar ist. Wie hätten Sie es denn in solchen Fällen gern? Sollen wir warten bis der Artikel lieferbar ist?“ Überraschend für den Apotheker folgte darauf das Einlenken der DAK. Ob diese Aussagen allgemein für alle vergleichbaren Retaxfälle gilt, war bislang bei der Kasse nicht zu erfahren. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass DAK hier unterschiedliche Maßstäbe anlegt.
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