Auszubildende dürfen den Botendienst von Apotheken nur übernehmen, wenn der Patient zuvor in der Offizin beraten wurde. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden und damit einer Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch die Begründung steht noch aus.
Die Kundin einer Apotheke in Nordrhein-Westfalen hatte im September 2011 telefonisch den Penecillin-haltigen Saft „Amoxi 250 Trockensaft“ sowie das Abführmittel Dulcolax-Zäpfchen (Bisacodyl) bestellt. Der Saft sei für ihren Sohn, die Zäpfchen für sie selbst bestimmt, hatte die Kundin auf Nachfrage mitgeteilt. Alter und Krankenkassennummer des Sohnes wurden bei dem Gespräch aufgenommen.
Die Arzneimittel wurden noch am selben Tag über den Lieferdienst Pillentaxi von einer Auszubildenden der Apotheke ausgeliefert. Allerdings verlangte diese weder das Rezept für den Trockensaft noch glich sie dieses mit dem gelieferten Präparat ab. Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale hatte der Apotheker eine Unterlassungserklärung abgegeben, künftig keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel ohne Rezept mehr abzugeben.
Doch die Sache wird trotzdem vor Gericht ausgetragen: Die Kundin hatte nach eigenen Angaben nach der korrekten Dosierung des Saftes und einer Verträglichkeit mit Kakao gefragt. Doch die Auszubildende habe auf den Beipackzettel verwiesen und erklärt, dass sie keine pharmazeutischen Fragen beantworten könne. Der Apotheker behauptet dagegen, seine Angestellte habe auf die Möglichkeit einer telefonischen Beratung verwiesen.
Die Wettbewerbszentrale will dem Apotheker grundsätzlich verbieten, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Botenzustellung durch eine Auszubildende abzugeben, ohne dass zuvor eine persönliche Beratung durch pharmazeutisches Personal in der Apotheke stattgefunden habe.
Im Juni 2012 hatte das Landgericht Mönchengladbach die Klage in erster Instanz noch abgewiesen. Der Begriff Bote impliziere, dass die Ware nur überbracht werde, so die Richter. Die Apothekenbetriebsordnung sehe nicht vor, dass dies nur durch pharmazeutisches Personal erfolgen könne.
Es sei nicht ersichtlich, warum Apotheken den Botendienst nur anbieten dürften, wenn zuvor eine Beratung stattgefunden habe, so das Landgericht. Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Einführung des Versandhandels die Inanspruchnahme der Beratung bewusst in die Entscheidung des Patienten gestellt.
Die Wettbewerbszentrale ging in Berufung: Anders als beim Versandhandel entscheide sich der Verbraucher beim Botendienst nicht aktiv gegen eine persönliche Beratung, so das Argument. Der Berufung wurde gestern in zweiter Instanz stattgegeben. Interessant wird die noch ausstehende Urteilsbegründung.
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