Polizeieinsatz

Leipziger Apotheke durchsucht

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Berlin -

Eine Leipziger Apotheke wurde nach Informationen von APOTHEKE ADHOC am vergangenen Mittwoch durchsucht. Worum es bei der Durchsuchung ging, ist bislang nicht bekannt. Der Inhaber ist in der Stadt kein Unbekannter.

Dem Vernehmen nach wurde die Apotheke über mehrere Stunden quasi lahmgelegt, als sie von mehreren Beamten durchsucht wurde. Der Inhaber wollte sich auf Nachfrage nicht zu dem ungebetenen Besuch äußern. Das werde sich alles klären, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Staatsanwaltschaft und Amtsgericht Leipzig waren am Freitag nicht für eine Stellungnahme zu erreichen, was es mit der Durchsuchung auf sich hat. Daher ist auch nicht bekannt, ob die Polizei oder die Steuerfahndung ausgerückt ist.

Die Apotheken in der Nachbarschaft haben entweder nichts mitbekommen oder wollen sich lieber nicht äußern. Hinter vorgehaltener Hand wird dem Apotheker jedoch nachgesagt, Absprachen mit Ärzten und Pflegeheimen getroffen zu haben. Von „Zuweisung“ ist die Rede. Das ist nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) verboten.

Belegt sind die Vorwürfe der Kollegen gegen den Inhaber nicht. Ganz neu sind sie aber auch nicht. Der Apotheker sieht sich bereits einer zivilrechtlichen Klage eines Mitbewerbers ausgesetzt. Auch dabei geht es angeblich um § 11 ApoG im Zusammenhang mit Heimversorgung, Details aus dem Verfahren sind aber derzeit nicht bekannt.

Zum Thema Zuweisung hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil gefällt. Die Karlsruher Richter haben unlängst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) bestätigt, wonach das Zuweisungsverbot für ausländische Versandapotheken nicht gilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung so begründet: „Die Beklagte als niederländische Apotheke ist nicht von § 11 ApoG gebunden, denn dieser richtet sich allein an deutsche Apotheken.“ Der BGH hat dies Prozessbeobachtern zufolge im Ergebnis ebenso gesehen. Demnach entspricht es aus Sicht der Karlsruher Richter zwar Sinn und Zweck der Vorschrift, dass auch ausländische Versender daran gebunden sind. Der BGH hatte aber wohl wegen des Wortlauts Bedenken, die Regel analog anzuwenden.

Vor Gericht durchgesetzt hat sich bereits vor zwei Jahren ein Allgemeinmediziner, der über das Portal Health Network (HNW) Rezepte digital an zwei Partnerapotheken in Nachbarorten verschickt hatte. Der Apotheker zahlt dabei für die Mitgliedschaft bei HNW und möglicherweise sogar für die technische Ausstattung des Arztes für die Rezeptübermittlung. Doch die Wettbewerbszentrale scheiterte mit ihrer Klage gegen den Arzt auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Naumburg (OLG) – weil sie keine Beweise vorlegen konnte.

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