Lavanid Wundgel ist als Hydrogel im Handel. Zurzeit herrscht Unsicherheit, ob das Präparat noch zulasten der Kassen abgegeben werden kann oder zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung gehört und somit nicht mehr erstattungsfähig ist.
Das sterile Hydrogel auf Basis der Ringer-Lösung enthält Polyhexanid als Konservierungsmittel. Lavanid Wundgel dient der Befeuchtung, zur Reduktion der Neubildung von Biofilm sowie als autolytisches Débridement und kommt zur Behandlung, schlecht heilender, empfindlicher sowie chronischer Wunden zum Einsatz.
Doch die Erstattung wackelt, denn Verbandmittel werden in drei Kategorien eingeteilt: Verbandmittel ohne ergänzende Eigenschaften, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Letztere besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Die Produkte sind in Teil 3 der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt. Für sie galt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember. Diese wurde kurzfristig verlängert – bis zum 2. März 2025 – zumindest von den Ersatzkassen und der BIG direkt gesund.
Da Lavanid Wundgel ein Hydrogel ist, könnte es künftig zu den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung gehören und somit aus der Erstattung fallen, es sei denn, der Hersteller hat entsprechende Studien beigebracht und das Produkt entsprechend in der Taxe umgemeldet. Doch das ist nicht der Fall.
„Wahrscheinlich fällt auch unser Lavanid Hydrogel in die Kategorie ‚sonstige Produkte zur Wundbehandlung“, heißt es auf Nachfrage. „Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass diese Produkte leider nicht mehr von der GKV erstattet werden.“
Bei der Abgabe ist die Meldung des Herstellers und damit die Angabe im Abda-Artikelstamm verbindlich, heißt es von den Verbänden. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob ein Produkt richtig gemeldet ist. Daher ist darauf zu achten, nur das verordnete Produkt abzugeben, nur eindeutige – keine generischen – Verordnungen zu beliefern (PZN oder Hersteller angegeben) und keine Rezepte über nicht erstattungsfähige Produkte zu Lasten der GKV zu beliefern. Somit können Präparate, die als Verbandstoffe gelistet sind, geliefert werden.
Für Präparate, die als sonstige Produkte zur Wundbehandlung gemeldet sind, gilt bei Ersatzkassen die Übergangsfrist. Für Primärkassen gibt es keine allgemein gültige Regelung.