Mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zwei Verordnungen auf den parlamentarischen Weg geschickt: Es geht um den in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelten Botendienst und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Diesen Verordnungen muss der Bundesrat zustimmen. Die Gesundheitsminister der Länder fordern aber noch Klarstellungen zu der von Spahn geplanten Ausweitung des Botendienstes.
Spahns Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Botendienst künftig nicht mehr nur als Ausnahme zulässig ist, sondern zur Regelleistung der Apotheken gehört. Zulässig sein soll die Auslieferung von Arzneimitteln auch nach vorheriger telemedizinischer Beratung. Klarstellen will der Gesundheitsausschuss der Länderkammer, wann Arzneimittel durch pharmazeutisches Fachpersonal ausgeliefert werden. Die Ländergesundheitsminister erkennen in Spahns Entwurf nämlich ein Risiko von Missverständnissen.
Die im Verordnungsentwurf enthaltene Formulierung, die Auslieferung könne „durch Boten einer Apotheke“ erfolgen, soll laut Beschlussempfehlung durch die Wörter „durch Boten der Apotheke“ ersetzt werden. Diese Präzisierung diene der Sicherstellung, dass der Botendienst im Apothekenbereich nicht durch „willkürlich eingesetztes Personal erfolgt, sondern von Mitarbeitern durchgeführt wird, die der Weisungsbefugnis der Apothekenleitung unterstehen, heißt es in der Begründung. Dadurch könne die Informationsweitergabe und gleichzeitig die Qualität des Botendienstes zugunsten der Patienten nachhaltig verbessert werden.
Schärfen wollen die Gesundheitsminister der Länder auch eine andere Formulierung. Die Zustellung müsse durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung von Rx-Arzneimitteln die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen habe oder keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden habe. Denn auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei eine qualifizierte Beratung erforderlich, so die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses. Zudem fordert der Ausschuss, dass vor der Aushändigung eines Rx-Arzneimittels, „die Beratung durch pharmazeutisches Fachpersonal ermöglicht werden“ müsse. Diese Änderung soll klarstellen, wann die Zustellung zwingend durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen müsse, „weil die Verordnung missverstanden werden könnte“, so der Gesundheitsausschuss. Die Verordnung differenziere nicht deutlich genug nach den Gründen für den Einsatz pharmazeutischen Fachpersonals.
Sofern eine Verschreibung weder schriftlich noch elektronisch vor der Auslieferung vorgelegen habe, „obliegt es dem Überbringer des Arzneimittels auch zu überprüfen, ob im Hinblick auf Wirkstoff, Darreichungsform, Dosierung und Packungsgröße das richtige Arzneimittel abgegeben wird“. Der Einsatz pharmazeutischen Fachpersonals solle hierbei verhindern, dass es durch die mündliche Bestellung von Arzneimitteln zu Verwechslungen komme. „Der Einsatz des Fachpersonals ist daher zweckmäßig“, so die Empfehlung.
Sofern jedoch bereits eine schriftliche Verschreibung vorliege, seien solche Verwechslungen nicht zu befürchten. Da die Beratung eines Patienten auch im Wege der Telekommunikation erfolgen könne, bedürfe es bei der Auslieferung von Medikamenten, „die beispielsweise mittels E-Rezept bestellt wurden, nicht zwingend der Zustellung durch pharmazeutisches Fachpersonal“. Es sei lediglich sicherzustellen, dass Patienten beraten würden, bevor ihnen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgehändigt werde. Bei „gleichbleibender Sicherheit des Arzneimittelverkehrs“ könne so vermieden werden, dass für die Belieferung insbesondere von elektronischen Rezepten „unnötigerweise pharmazeutisches Fachpersonal gebunden“ werde. Denn die Beratung könne im Wege der Telekommunikation auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslieferung durch pharmazeutisches Fachpersonal erfolgen. Weiterhin werde eine Benachteiligung gegenüber Versandapotheken vermieden.
Bei der Verabschiedung der Verordnungen hat der Bundesrat anders als beim VOASG ein gewichtiges Wort mitzureden. Übernimmt der Bundesrat am 20. September die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, kann die Verordnung nur „nach Maßgabe bestimmter Änderungen“ in Kraft treten. Falls die Bundesregierung die Forderungen der Länder ablehnt, treten die Verordnungen nicht in Kraft.
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