Was tun gegen Falschparker? Maria Hendrischke, 08.07.2016 09:02 Uhr
Auto anbinden, zuparken, abschleppen lassen: Es gibt viele Möglichkeiten, notorischen Falschparkern auf dem eigenen Kundenparkplatz einen Denkzettel zu verpassen, wenn Zettel unter dem Scheibenwischer oder miteinander reden nicht helfen. Aber die meisten Methoden sind für Apothekeninhaber nicht empfehlenswert; sie könnten im Rechtsstreit enden. So können sich Apotheker wehren.
Apotheker Christoph Witzke hatte die Auffahrt zum Kundenparkplatz seiner Pfau-Apotheke in Gladbeck mit einer Kette abgesperrt, als dort an einem Morgen noch ein Fahrzeug stand. Wenn der Parkplatz auf dem Apothekengrundstück nachts oder am Wochenende von Besuchern genutzt werde, sei das kein Problem, sagt er. „Aber wenn die Apotheke geöffnet hat, sollten die sieben Plätze für Kunden frei sein.“ Der „eingesperrte“ Falschparker rief die Polizei: „Die war sehr sauer“, sagt Witzke. Die Beamten stellten ihm eine Anzeige wegen versuchter Nötigung in Aussicht.
Witzke bekam zwar letztlich keine Anzeige und sah das Auto auch nie wieder auf dem Kundenstehplatz parken. Dennoch müssten Kollegen nach solchen Maßnahmen mit Rechtsfolgen rechnen, warnt er. Denn Falschparker festzuhalten, erfülle den Tatbestand der Nötigung. „Ich würde allerdings das Risiko eingehen, wenn es bei 19 von 20 Falschparkern einen Lerneffekt hat“, sagt er.
Sollten Autos auf öffentlichem Grund stehen und dadurch etwa die Zufahrt zur Apotheke versperren, befassen sich Ordnungsamt und Polizei mit dem Falschparker. Der störende Wagen wird abgeschleppt. Kompliziert wird es, wenn der Falschparker dagegen einen Kundenstehplatz auf dem Apothekengrundstück blockiert: Auf Privatboden hat die Polizei kaum Zugriff, da das Parken dort weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit ist. Rechtlich handelt es sich um eine sogenannte Besitzstörung, also einen verbotener Eingriff in die Rechte des Parkplatzinhabers.
Den Falschparker mit dem eigenen Auto zustellen oder auf andere Weise an der Weiterfahrt zu hindern, gilt als Nötigung. Denn so wird der Fahrer gezwungen, das Auto gegen seinen Willen weiter stehen zu lassen. Dem Apotheker kann eine Geldstrafe drohen. Außerdem sollte der Falschparker nicht beleidigt werden. Auch dafür kann der Inhaber angezeigt werden.
Zwar ist es möglich, einen Abschleppdienst zu rufen und das Auto entfernen zu lassen. Allerdings muss der Apotheker die Kosten für den Dienst zunächst selbst tragen und dann vom Falschparker einfordern. Dazu muss der Fahrer unter Umständen verklagt werden. Der Apotheker muss eindeutig belegen können, dass der Fahrer falsch geparkt hatte. Außerdem muss der Inhaber ihm Zeit einräumen, den Wagen selbst umzustellen. Praktisch bedeutet das, dass der Apotheker etwa zehn Minuten warten sollte, ob der Autobesitzer auftaucht, bevor der Dienst gerufen wird.
Wenn das Auto bereits wieder weg ist, bevor der Abschleppdienst ankommt, müssen Inhaber die Kosten für die Leerfahrt übernehmen. Den Wagen abschleppen zu lassen, bedeutet also ein gewisses finanzielles Risiko für den Apotheker.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Apotheker in jedem Fall ihre Kundenparkplätze deutlich mit einem Hinweisschild kennzeichnen. Einige potentielle Falschparker lassen sich dadurch bereits stoppen. Unrechtmäßig parkende Fahrzeuge sollten stets fotografiert werden, um Beweise zu haben. Dabei sollte das Kennzeichen des Autos deutlich erkennbar sein. Außerdem ist es hilfreich, die Kameraeinstellungen so zu wählen, dass Datum und Uhrzeit auf dem Foto anzeigt werden.
Mit diesen Nachweisen können Inhaber den Fahrer zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung auffordern. Damit muss der Fahrer erklären, den Kundenstellplatz künftig nicht mehr unzulässig zu nutzen. Verstößt er dagegen, kann der Apotheker von ihm Vertragsstrafen einfordern.
Der Falschparker wird vom Apotheker – unterstützt von einem Anwalt – zur Unterlassungserklärung aufgefordert. Notwendige Informationen für einen Rechtsbeistand sind das Autokennzeichen, Ort und Uhrzeit der Besitzstörung sowie ein Beweisfoto, auf dem Kennzeichen und das Kundenparkplatz-Hinweisschild erkennbar sind. Zudem muss eine Originalvollmacht mitgeschickt werden, die der Anwalt benötigt, um den Fahrzeughalter bei der Kfz-Zulassungsstelle zu erfragen. Die Kosten für eine erfolgreiche Abmahnung trägt der Falschparker.