Seit dem 1. Juli muss bei Entlassrezepten aus dem Krankenhaus das Standortkennzeichen anstelle der versorgungsspezifischen Betriebsstättennummer (BSNR) angegeben sein. So sieht es die 10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement vor.
Beim Entlassrezept gibt es einen neuen Stolperstein: das Standortkennzeichen, das mit der „77“ beginnt. Das muss aber nur bei in Krankenhäusern und nicht bei in Reha-Einrichtungen ausgestellten Entlassrezepten einen Platz finden. Wie immer gibt es Ausnahmen – bis zum 31. Dezember 2023 gilt eine Übergangsfrist. Nämlich dann, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verwendung des Standortkennzeichens noch nicht zur Verfügung stehen. Dann darf das Krankenhaus die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) weiterverwenden.
In jedem Fall ist die einheitliche Verwendung entweder des Standortkennzeichens oder der Betriebsstättennummer in den Feldern „Betriebsstättennummer“, „Vertragsarztstempel“ und in der Codierleiste zu gewährleisten, heißt es in der Änderungsvereinbarung.
Reha-Einrichtungen müssen weiterhin die BSNR verwenden.
Fehlt das Standortkennzeichen oder die BSNR im Personalienfeld, darf geheilt werden. Aber Vorsicht: Beginnt die Codierzeile bei einem Entlassrezept aus dem Krankenhaus nicht mit der „75“ darf nicht geheilt werden. Bei den Ersatzkassen wird eine fehlende BSNR in der Regel nicht retaxiert.
Bei BtM- und T-Rezepten ist eine Heilung der fehlenden BSNR oder dem Stanortkennzeichen möglich, wenn im Statusfeld die „4“ zu finden ist.
Stimmen Standortkennzeichen/BSNR im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, darf die Apotheke nur nach Arztrücksprache heilen.
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