Kompressionsstrümpfe: Sitzgelegenheit statt Liege Nadine Tröbitscher, 05.04.2024 08:06 Uhr
Zum 1. April entfällt die Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel. Außerdem wurden weitere Neuerungen bekanntgegeben. Beispielsweise zu den räumlichen Anforderungen. So benötigen Apotheken für das Anmessen von Kompressionsstrümpfen ab dem 15. Mai, wenn die 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs in Kraft tritt, nur noch eine Sitzgelegenheit und keine Liege.
Wollen Apotheken gesetzlich Versicherte mit Kompressionsstrümpfen versorgen, gibt es eine Anpassung: „Entfall der Anforderung ‚Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung mit Liege‘ und Ergänzung um die Anforderung Akustisch und optisch abgegrenzter Bereich/Raum zur Beratung und Anpassung mit Sitzgelegenheit für diverse Versorgungsbereiche“, heißt es in den Änderungen und Begründungen zu den „Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln vom 26. Februar 2024.“
Für die Versorgungsbereiche 05B „Bandagen, Fertigprodukte“, 17A „Kompressionsstrümpfe“ und 20E „Sitzringe“ weist zukünftig der Bereich zur Beratung und Anpassung eine Sitzgelegenheit statt der Liege auf. Die Begründung: „Die aktuelle Leitlinie zur Kompressionsstrumpfversorgung weist darauf hin, dass Kompressionsstrümpfe im Stehen angemessen werden sollen. Sitzringe müssen im Sitzen und nicht im Liegen erprobt werden.“ Ein separater Raum bleibt weiterhin notwendig, um die die Intimsphäre der Versicherten wahren zu können.
Außerdem entfällt künftig: Anpassbereich: 99I „Läuse- und Nissenkämme, 99K „Schutzringe für Brustwarzen“.
Was ist noch neu?
Außerdem entfallen künftig Nachweise „allgemeiner Anforderungen“. Leistungserbirnger müssen folgende Nachweise nicht mehr erbringen:
- Bestätigung der Insolvenzfreiheit der Betriebsstätte
- Bestätigung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
- Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen (Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- Beachtung des Datenschutzes
- Bestätigung, dass die Voraussetzung nach §128 SGB V eingehalten werden
Entfall von Nachweisen „organisatorische Anforderungen“
Folgende Nachweise müssen im Rahmen des Verfahrens nicht mehr erbracht werden:
- Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör und Ersatzteile
- Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltung und Reparaturen
- Für wieder einsetzbare Produkte: Sicherstellung, dass bei der Aufbereitung von wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln die medizinprodukterechtlichen Anforderungen
- Vorhaltung von Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte)
- Transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl
- Sicherstellung der Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich