Papier ist geduldig und die Mühlen der Bürokratie mahlen langsam. Wie langsam, das bekam eine schwäbische Apotheke zu spüren. Auf eine Genehmigung zur Übernahme der Kosten für Kompressionsstrümpfe warteten Apotheke und Kundin drei Monate.
Kurz vor Weihnachten reichte eine Kundin eine Hilfsmittelverordnung ein. Die Frau benötigte eine Kompressionstherapie und wurde schon mehrmals von der Apotheke versorgt. Im vergangenen Jahr hatte sie schon zwei Paar Strümpfe bekommen. Leider ist nun eines kaputt und kann nicht mehr repariert werden. Somit verordnete der Arzt ein drittes Paar mit dem Vermerk „Ersatz für defektes Paar, Varikosis beider Beine“.
Die Frau ist bei der LKK Niederbayern/ Oberpfalz und Schwaben versichert; bei der Kasse müssen Kompressionsstrümpfe ab der dritten Verordnung innerhalb eines Jahres genehmigt werden. So reichte die Apotheke ihren Antrag auf Kostenübernahme am 22. Dezember ein. Man hoffte, die Patientin schnellstmöglich mit den Kniestrümpfen versorgen zu können. Die Kosten für die Serienanfertigung wurden mit 46,93 Euro veranschlagt, eigentlich kein Grund für eine Ablehnung. In einer oder zwei Wochen sollte über den Antrag erfahrungsgemäß entschieden sein.
In diesem Fall sollte es anders kommen. Die Krankenkasse meldete sich nicht. Auf mehrere Nachfragen der Apotheke antwortete die LKK, der Vorgang sei in Bearbeitung. So verstrichen die Tage und Wochen. Die Patientin jedoch musste versorgt werden, ohne Wechselpaar war die Therapie gefährdet. Länger zu warten, war nicht mehr möglich. Was tun?
Es gab einen Plan B: Die Apotheke vernichtete das Rezept und forderte im Januar eine neue Verordnung beim Arzt über die Kompressionstherapie an. Denn im aktuellen Jahr kann die Kundin wieder mit zwei Paar Kniestrümpfen ohne vorherige Genehmigung versorgt werden.
Als dann am 24. März doch noch die Kostenübernahme der LKK in der Apotheke einflatterte, staunten die Mitarbeiter nicht schlecht. So lange hatte man noch nie warten müssen, schon vor Wochen hatte man die Hoffnung aufgegeben, dass jemals die Genehmigung kommen würde. Wäre die Lage der Kundin nicht so ernst gewesen, hätte man darüber lachen können.
Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen gehören zur Produktgruppe 17 und müssen unter Angabe der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer abgerechnet werden. Für die Abrechnung bei den Krankenkassen liegen entsprechende Festpreise vor. Die Messung ergibt, ob eine Serien- oder eine Maßanfertigung erforderlich ist. Apotheken dürfen Patienten nur versorgen, wenn sie eine entsprechende Präqualifizierung vorweisen und dem entsprechenden Liefervertrag beigetreten sind. Apothekenmitarbeiter müssen an einer Fachschulung teilgenommen haben und regelmäßig einen Auffrischkurs besuchen.
Die Strümpfe müssen per Hand gewaschen werden und sollten zum Trocknen nicht auf die Heizung oder andere Wärmequellen gelegt werden, da sie sonst ihre Funktion verlieren und kaputt gehen können.
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