Kommentar

Geschenke für die Steuerpolizei Alexander Müller, 03.07.2014 10:29 Uhr

Freund und Helfer? Hat man als Apotheker die Steuerpolizei im Haus, kann es ungemütlich werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die meisten Deutschen haben schlagartig ein schlechtes Gewissen, wenn sie einen Polizeiwagen sehen. Auch die meisten Bahnfahrer würden vermutlich treuherzig ihre Fahrausweise vorzeigen, wenn irgendjemand in blauer Montur danach fragt. Bei Kontrollen verhält sich der Durchschnittsbürger brav und kooperativ bis zur Unterwürfigkeit. Nach den historischen Wurzeln dieses Phänomens muss man nicht besonders tief graben. Die Apotheker und ihre Steuerberater knabbern gerade an der Frage, wie zuvorkommend sie gegenüber dem Betriebsprüfer sein sollen.

Der Außendienst des Fiskus hat es auf die Kassenauftragszeile abgesehen. Nur mit den Einzeldaten zu allen Verkäufen ist eine tiefgehende Verprobung der Betriebsergebnisse möglich. Aus Sicht der Finanzbehörden ist es nur logisch, diese „Eh-da-Daten“ einzufordern.

Ob die Apotheken zur Preisgabe dieser Informationen verpflichtet sind, ist umstritten. Beim Bundesfinanzhof liegen derzeit drei Fälle. Verkürzt gesagt geht es darum, ob die Apotheke alles offenlegen muss, weil dies nicht mehr wie in Vor-EDV-Zeiten unzumutbar wäre, oder ob der Fiskus keinen Anspruch hat, weil für die Daten keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht besteht.

Es gibt Steuerberater, die diese Daten herausgeben, um das Klima bei der Betriebsprüfung nicht zu vergiften. Denn die Verschwiegenheit könnte dem Apotheker so ausgelegt werden, als hätte er etwas zu verbergen. Und ein schlecht gelaunter Prüfer ist wie ein schlecht gelaunter Polizist, der sich bei der Verkehrskontrolle plötzlich für den Inhalt des Verbandskastens zu interessieren beginnt.

Doch angenommen, ein Apotheker hat in seinem Auto ein System installiert, das die Fahrtgeschwindigkeit zu jeder Sekunde protokolliert. Er wertet die Daten zu Hause aus, um Reisezeit und Spritverbrauch zu optimieren. Bei der nächsten Kontrolle kassiert der Polizist die Daten und das Navigationsgerät ein. Eine Auswertung ergibt, dass der Apotheker zweimal zu schnell gefahren ist, er bekommt Punkte und soll ein Bußgeld bezahlen. Sein Anwalt widerspricht: Die Polizei habe keinen Anspruch auf die Daten gehabt. Außerdem sei die Auswertung falsch, weil die GPS-Daten zu ungenau waren.

Mit dieser Argumentation verweigern andere Steuerberater die Herausgabe der Einzeldaten aus der Warenwirtschaft. Die zahllosen und vielfältig verknüpften Informationen seien zwangsläufig inkongruent. Eine Auswertung muss demnach immer zu Lasten des Apothekers ausfallen, selbst wenn dieser nichts falsch gemacht hat. Er bringt sich auf jeden Fall in Erklärungsnot.

Für das Zurückhalten der Daten gibt es also ebenfalls gute Gründe. Und bei Verwaltungsakten wie einer „BP“ sollte es nicht in erster Linie um die gute Stimmung, sondern um ein gutes Ergebnis gehen.

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