Kommentar

Rezepte richtig sammeln

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Berlin -

Während Ärzte und Apotheker aktuell über ihre Kompetenzen beim Medikationsmanagement streiten, ist das Abhängigkeitsverhältnis an anderer Stelle eindeutig: Ohne Verordner in der Nähe überlebt fast keine Apotheke. Daher geben immer wieder Apotheker der Versuchung nach, Rezepte möglichst früh abzugreifen. In anderen Fällen erfolgt die Rezeptsammlung schlicht aus Versorgungsgesichtspunkten. Wie schwierig das Eine von dem Anderen zu trennen ist, zeigt ein aktueller Fall in Herne. Ein Kommentar von Alexander Müller.

In Kurzform: Die Herner Apotheke darf laut OLG Hamm in einem Edeka-Markt keine Rezepte sammeln (unzulässige Rezeptsammelstelle), eine Versandapotheke in Drogeriemärkten dagegen schon (zulässiges Pick-up). Schuld an dieser abstrusen Situation ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Obwohl nur Apotheken Arzneimittel versenden dürfen, klammerten die Leipziger Richter in ihrem Grundsatzurteil 2008 den Versandhandel aus den maßgeblichen Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aus. Weil das Sammeln von Bestellungen zum Wesen des Versandhandels gehört, gehört das Sammeln von Rezepten zum Wesen der Versandapotheken, so die schlichte Argumentation.

Damit lässt sich Pick-up zwar rechtfertigen, aber nur schwer abgrenzen. Denn auch Apotheken, denen das Wesen des Versandes fremd ist, dürfen extern Rezepte sammeln. Aber nur mit Genehmigung. Dazu muss zunächst ein Bedarf nachgewiesen werden, wozu laut Verordnung ein Ortsteil ohne Apotheke ausreicht. Wichtiger Unterschied zu Pick-up: nicht in Gewerbebetrieben. Inwiefern ein einsamer Briefkasten an einer Hauswand in dem entlegenen Ort zur Sicherstellung der Versorgung einer Rezeptsammelstelle beim letztverbliebenen Bäcker vorzuziehen ist, wäre eine Frage an den Verordnungsgeber.

Wirklich spannend wird es, wenn die Apotheke gar keine Rezeptsammelstelle beantragt, sondern selbst eine Pick-up-Stelle eröffnet. Unterschied wiederum: Bei einer Rezeptsammelstelle muss ein Mitarbeiter der Apotheke den Briefkasten leeren, und ein Bote muss die Arzneimittel ausliefern, sofern sie nicht in der Apotheke abgeholt werden. Bei Pick-up kommt der Postbote, weil es eben Versandhandel ist. Eine Apotheke mit Versanderlaubnis darf jederzeit Pick-up-Stellen eröffnen.

Genau das versucht die Apotheke in Herne jetzt: Die Abholung der bestellten Medikamente in der Apotheke (Wesen der Rezeptsammelstelle) wird abgeschafft, ein Versand per DHL als Option gewährt (Wesen des Versandhandels). Knackpunkt bleibt der Botendienst, der für Kunden im Umkreis der Apotheke nach wie vor angeboten wird. Laut ApBetrO ist dieser sowieso nur in Einzelfällen zulässig und darf nicht zu einer weiteren „Regelversorgungsform“ neben der Präsenzapotheke werden. Schon das ist in der Praxis allerdings schwer zu unterscheiden.

Wenn Apotheken mit Versanderlaubnis auf diese Art Rezepte sammeln können, bleibt die Frage nach dem Wesen der Pick-up-Stelle. In dem damals in Leipzig verhandelten Fall der Drogeriekette dm ging es nämlich auch um die Abholung von Arzneimitteln (übrigens das Einzige, was heute von dem Konzept geblieben ist). Aber dass die Abholung in einem Gewerbebetrieb die Pick-up-Stelle erst legalisiert, ist nicht schlüssig. Paketshop und Packstation sind ja wiederum nur Spielarten des Versandhandels, die Direktzustellung aber die originäre Idee.

Wenn Pick-up ohne Abholung geht, ist Rezeptsammlung mit Versand möglich. Und wenn der Bote den Versand übernehmen darf, braucht es keine Genehmigung von Rezeptsammelstellen mehr.

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