Kommentar

Retax ohne Tag und Täter

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Berlin -

Die geplante Umstellung auf das elektronische Rezept zieht sich seit Jahren hin. Vielleicht ist der Ansatz auch grundlegend falsch. Folgt man der Rechtsprechung der Sozialgerichte, wäre eine Umstellung auf Steinrezepte sinnvoller. Was in Rosa gemeißelt ist, kann nicht mehr geändert werden. So haften Apotheker für alle Fehler der Ärzte. Die Kassen können sich hinter das Sozialgesetzbuch zurückziehen und retaxieren. Das mag rechtens sein, gerecht ist es nicht.

Bei der Versorgung von Krebspatienten ist es üblich, dass Sterilrezepturen per Anforderungsschein bei der Apotheke bestellt werden. Diese stellt die Lösung her, beliefert den Onkologen und bekommt das Rezept meist später nachgereicht. Das ist praktikabel und wird auch von den Kassen toleriert.

Bei der Kontrolle der Rezepte sollten Apotheker aber – schon wegen der oftmals hohen Arzneimittelpreise – absolute Sorgfalt walten lassen: Weicht die Verordnung von der tatsächlich erfolgten Therapie ab, müssen die Kassen die Differenz nicht zahlen. Das Landessozialgericht Darmstadt (LSG) hat Retaxationen der DAK in Höhe von fast 15.000 Euro für zulässig erklärt. Weil es bei der Abrechnung kein Täterprinzip gibt, haftet die Apothekerin für die Unachtsamkeit des Onkologen.

Auch wenn die Patientin in diesem Fall im Sinne des Arztes und medizinisch korrekt behandelt wurde, wird die Kasse von ihrer Leistungspflicht befreit. Juristisch liegt sie damit anscheinend richtig, und auf eine moralische Debatte muss sie sich nicht einlassen. Es ist nett, den Kassierer im Supermarkt darauf hinzuweisen, dass er zu viel Wechselgeld herausgegeben hat, aber verpflichtet ist dazu niemand.

Es gibt keinen vernünftigen oder nicht-monetären Grund, warum eine Heilung solcher offensichtlicher Formfehler nachträglich nicht möglich sein soll. Denn der einzige entstandene Schaden ist finanzieller Natur, und er trifft auch noch den Falschen. Die Apotheker können daher nur hoffen, dass eine Gesetzesänderung sie demnächst von diesem Wahnsinn befreit.

Zumal für den Inhalt der Rezepte nicht immer dieser Absolutheitsanspruch gilt. So ist laut DAK für den Abrechnungspreis nicht das aufgedruckte Abgabedatum entscheidend, sondern das Herstellungsdatum der Sterilrezeptur. Die Kasse stützt ihre Retaxation auf den Preis zum Zeitpunkt der Herstellung, der im Hashcode hinterlegt ist.

Der Hashcode wurde 2012 allerdings vor allem zur punktgenauen Verwurfsbetrachtung eingeführt. Einen Anhaltspunkt, das Abgabedatum auf dem Rezept einfach zu ignorieren, gibt es in der Hilfstaxe nicht.

Wiederum die DAK änderte bei einer anderen Retaxation sogar das Abgabedatum freihändig auf den 1. Januar, um mit dem erst später gelisteten Preis rechnen zu können. Unabhängig davon, ob die Kasse inhaltlich mit der Absetzung Recht hat: Der gewählte Weg zur nachträglichen Korrektur verträgt sich schlecht mit dem Pochen auf nicht mehr heilbare Formfehler.

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