Die Bundesregierung wollte die „Pille danach“ nicht aus der Rezeptpflicht entlassen – jedenfalls der konservative Partner der Zweckehe wollte dies nie. Die EU hat sie zu ihrem Glück gezwungen. Und wie das so ist, wenn man etwas unwillig tut, macht man es meist nicht besonders gut. Mit dem OTC-Switch kamen unvorhergesehene Probleme, zum Teil aber auch ausgelöst von unwissenden oder unwilligen Ärzten. Ein Kommentar von Alexander Müller.
Ulipristal wurde von der EU-Kommission quasi per Dekret europaweit aus der Rezeptpflicht entlassen. Damit hierzulande Levonorgestrel (LNG) als zweiter und etablierterer Wirkstoff zur Notfallkontrazeption nicht auf die ärztliche Verordnung angewiesen ist, sollten alle Präparate möglichst zeitgleich in den OTC-Status überführt werden. Schon das gelang bekanntlich nur mittelmäßig und nach einem kommunikativen Querfeldeinlauf.
Begleitend verabschiedete die Große Koalition – wiederum leicht verspätet – ein Werbeverbot für die „Pille danach“ sowie einen Ausschluss der Präparate vom Versandhandel, jeweils aus nahe liegenden Gründen. Zumindest das ist gelungen. Zusätzlich stand es im gesetzgeberischen Bemühen, dass junge Frauen die Notfallkontrazeptiva weiterhin von der Kasse bezahlt bekommen. Das ist nach aktuellem Stand nicht wirklich gelungen.
Zunächst musste der Gesetzgeber wieder nachkehren. Die Erstattungsregelung kam einige Wochen zu spät, die Regierung musste auf den guten Willen der Apotheker hoffen – und diese auf das Versprechen der Kassen, nicht zu retaxieren. Mittlerweile ist das Ganze auch technisch gelöst.
Das heißt aber leider nicht, dass das in der Praxis funktioniert: Junge Frauen werden immer wieder von Ärzten mit Verweis auf den OTC-Switch weggeschickt, bekommen in der Notfallambulanz Privatrezepte ausgestellt oder werden von dort zum Gynäkologen geschickt – und dürfen ihre Geschichte dann noch einmal erzählen. Krankenhäuser geben die „Pille danach“ oft gar nicht ab, weil es sich aus ihrer Sicht nicht um Notfälle handelt. Deshalb heißt es auch Notfallkontrazeptivum.
Grundsätzlich ist die Idee gut, jungen Frauen bis 20 Jahren die Präparate zu erstatten. Eine mögliche finanzielle Überforderung sollte als Entscheidungskriterium unbedingt wegfallen, ist aber gerade bei jungen Menschen nicht auszuschließen. Eine emotionale Überforderung mit der Situation dürfte hier ebenfalls wahrscheinlicher sein. Das muss nicht in jedem Fall so sein, aber eine 16-Jährige reagiert im Durchschnitt wohl anders auf ihre erste Verhütungspanne als eine 36-Jährige, deren Familienplanung eigentlich abgeschlossen war.
Mit seiner Erstattungsregelung ist der Gesetzgeber aber wieder einmal an der Wirklichkeit gescheitert: Von der 16-Jährigen wird in ihrer prekären Situation erwartet, die Gesetzeslage zu kennen – und ihre Rechte im ärztlichen Bereitschaftsdienst gegen Leute durchzusetzen, die sie vielleicht nicht bis ins Detail kennen. Von etwaigen moralischen Debatten in der Praxis oder später in der Apotheke ganz zu schweigen.
Der eigentliche Zweck des OTC-Switches – ein leichterer Zugang zur „Pille danach“ – wird konterkariert. Denn wenn die Verschreibung nicht mehr aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist, bleibt sie als bürokratischer Akt zurück. Und Bürokratie hat in Notfallsituationen – seien sie auch subjektiv empfunden – nichts zu suchen. Ein Rettungssanitäter fragt das Unfallopfer schließlich auch nicht als erstes nach seiner Versichertenkarte.
Die Devise sollte lauten: Einnahme vor Erstattung. Der Verweis auf das längere Anwendungsfenster von Ulipristal ist kein gutes Gegenargument. Schließlich empfehlen die Fachleute auch bei diesem Wirkstoff eine möglichst schnelle Anwendung.
Für die tatsächlich wenigen Fälle sollte eine einfache Lösung gefunden werden, bei der die 16-Jährige etwa auch mit dem Bon der Apotheke das Geld von der Kasse zurückbekommt. Hier einen Missbrauch zu befürchten, ist bei genauerer Überlegung eine sehr lebensfremde Annahme. Vielleicht gibt es andere Wege, die Erstattung zu gewährleisten, vielleicht ist die Lösung nicht immer „das Beste für alle Beteiligten“. Aber eigentlich kommt es auch nur auf eine Beteiligte an.
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