Kommentar

Retax retour

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Berlin -

Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ist eindeutig: Wer die Regeln nicht befolgt, hat keinerlei Anspruch auf Erstattung. Das ist eine enttäuschend simple Erkenntnis, denn so steht es mehr oder weniger im Gesetz. Was sich die Branche von den Richtern erwartet hätte, wäre eine Auslegung gewesen, die die Lebenswirklichkeit berücksichtigt. Vielleicht ist das Urteil aber gerade deshalb gut: Jetzt ist umso mehr der Gesetzgeber gefragt.

Wohl niemand würde bestreiten wollen, dass die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels vorschriftswidrig ist. Klar ist auch, dass die Rabattverträge nicht mehr bedient würden, wenn die Kassen im Ernstfall nur auf den Differenzbetrag retaxieren könnten. Zwischen Schwarz und Weiß gibt es aber bekanntlich Abstufungen.

Als genauso gravierende Verstöße könnte man nach der BSG-Logik nämlich handschriftliche Kreuze auf T-Rezepten oder Abkürzungen auf BTM-Rezepten bewerten. Der Vertrag sieht anderes vor, der Vertrag ist nicht erfüllt. Hier waren sich nach einem kurzen Exzess einzelner Kassen alle Beteiligten einig, dass das Maß des Zumutbaren überschritten war.

Dass auch die Kassen ein Korrektiv brauchen, hat die Politik erkannt. Warum sonst wird bei anderen Leistungserbringern der Regresswut ein Riegel vorgeschoben?

Niemand stellt infrage, dass Rabattverträge „scharf“ geschaltet werden können müssen. Dass die Verhandlungen für eine vernünftige Lösung durch den frischen Wind aus Kassel einseitig eingefroren wurden, zeigt aber, wie falsch die derzeitigen Anreize sind.

Der Auftrag ist eindeutig: Wenn Richter den Willen des Gesetzgebers aus dem bestehenden Regelwerk heraus nicht erkennen können, dann muss er klarer formuliert werden.

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