Kommentar

Gratis-Taler sind erlaubt! Alexander Müller, 31.05.2013 09:22 Uhr

Geschenkt ist geschenkt: Boni dürfen preisgebundene Arzneimittel nicht günstiger erscheinen lassen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Weil die Kammern keine Spürbarkeit kennen, können auch Mini-Rx-Boni vor dem Berufsgericht enden. Noch ist nicht endgültig geklärt, ob die Aufsicht Bagatellen jagen darf, aber zuletzt sah es für mehrere Boni-Apotheker düster aus. Ein Vergleich mit der „Apotheken-Umschau“ zeigt: Die Kunden müssen ihren Apotheker einfach für spendabel halten.

Es ist aus mehreren Fällen überliefert, dass Kunden mit ihrem Rezept zum Arzt zurückgeeilt sind, um sich die Arzneimittel auf zwei Einzelverordnungen drucken zu lassen – nur so gab es zwei Einkaufsgutscheine. Mittlerweile wurde dieser Rennerei zwar höchstrichterlich abgeholfen: Relevant für die Spürbarkeit ist die Rezeptzeile, nicht das Rezept. Doch solche Fälle zeigen, dass der BGH mit seiner Einschätzung zur Steuerungswirkung womöglich spürbar daneben lag.

Lösen Kunden also auch deshalb in einer bestimmten Apotheke ihr Rezept ein, damit sie eine Apotheken-Umschau erhalten? Die Verfügbarkeit des Blattes legt eine solche Deutung nicht nahe. Apotheken klagen eher darüber, dass Nichtkunden ihre Apotheke aufsuchen, um sich die Umschau abzuholen. Deshalb gilt die „Senioren-Bravo“ den Kammern auch nicht als Angriff auf Preisbindung.

Erlaubt wäre demnach auch ein Modell mit Gratis-Talern: Die Kunden erhalten Taler für ihr Rezept, für die Kosmetik, fürs Warten oder – ganz wichtig – einfach so. Wenn Kunden selbstbewusst über den HV-Tisch rufen „Ich nehme heute nur den Euro“ und diesen erhalten, sind auch Rezeptgutscheine zulässig.

Zu einem solchen Modell „allgemeiner Kundenfreundlichkeit“ hat sich dem Vernehmen nach aber bislang keine Apotheke oder Kooperation bewegen können.