Kommentar

Begründe deine Bedenken

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Berlin -

Es war ein böses Erwachen mit der Aut-idem-Liste. Eigentlich hatten sich die Apotheker darauf gefreut, der Knechtschaft der Rabattverträge zumindest wirkstoffweise zu entkommen. Doch mit der Austauschpflicht gingen auch Rechte den Bach hinunter. Die pharmazeutische Hoheit am HV-Tisch zum Beispiel. Wie hoch die bei einigen Krankenkassen im Kurs steht, zeigt ein neues Retax-Phänomen.

Das Problem bei der sogenannten Substitutionsausschlussliste ist das nahe Liegende, dass sie nämlich die Substitution ausschließt. Ein Apotheker darf auch dann kein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben, wenn das verordnete seit Monaten nicht verfügbar ist – Beispiel L-Thyroxin.

Er darf aber auch dann nicht austauschen, wenn er gegen das Verordnete pharmazeutische Bedenken hegt, sei es in Zusammenhang mit der Darreichungsform oder ganz schlicht der Compliance-fördernden Farbe der Verpackung. Die Sonder-PZN 02567024 ist für diese Wirkstoffe gesperrt.

Selbstbewusste Pharmazeuten fühlen sich durch die Liste gefesselt und ihrer ureigensten Kompetenz beraubt. Aber auch außerhalb der Aut-idem-Liste müssen sie dieses Recht zusehends verteidigen. Die DAK und die AOK Baden-Württemberg pochen derzeit darauf, dass 02567024 nicht nur aufgedruckt, sondern auch schön artig begründet wird.

Juristisch könnten die Kassen damit richtig liegen. Laut Rahmenvertrag ist die Nichtbeachtung des Rabattvertrages auf dem Rezept zu „vermerken“ und „das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen“. Die Kassen leiten aus dieser zweifachen Anweisung die Verpflichtung einer zusätzlichen Begründung ab. Diese soll laut Kommentierung zum Rahmenvertrag „stichwortartig“ sein und muss laut DAK „plausibel“ sein.

Das ist je nach Fallkonstellation eine echte Herausforderung, zumal Apotheker eigentlich nicht für das Verfassen pharmazeutischer Haiku oder pointierter sozialpsychologischer Analysen ausgebildet wurden. Sie wurden in Pharmakologie ausgebildet, in Galenik und Physiologie. Wenn ein Apotheker gegenüber einem Kostenträger pharmazeutische Bedenken geltend macht, sollte das also eigentlich ausreichen.

Vor allem aber: Wie viel mehr nützt denn einer Kasse eine stichwortartige Begründung? Kann ein Mitarbeiter in der Prüfstelle dann wirklich nachvollziehen, ob die Nichtbeachtung des Rabattvertrags berechtigt und im Einzelfall angemessen war? Wohl kaum. Da für eine ausführliche Darstellung aber selbst der Platz auf der Rückseite der Verordnung nicht ausreicht, ist diese Regelung im Grunde vollkommen lächerlich.

Sie ist aber nur aus dem pharmazeutischen Blickwinkel lächerlich – und das ist nur selten der einer Krankenkasse. Aus dem Blickwinkel des Kostenträgers ist die Erklärungspflicht eine weitere Hürde. Sie soll den Apotheker davon abhalten, allzu freizügig mit seiner Bedenken-PZN umzugehen und so die Rabattverträge zu unterminieren. Die plausible stichpunktartige Begründung des Arzneimittelfachmanns ist kaum mehr als eine weitere Stütze der Rabatt-Einsparungen.

Den meisten Kassen ist das bewusst und sie pochen daher nicht auf eine Einhaltung des „Vermerkens“. Das ist natürlich kein Freibrief: Druckt ein Apotheker auf jedes einzelnen Omeprazol-Rezept seine Sonder-PZN, muss er sich zurecht kritische Nachfragen gefallen lassen.

Dass aber die DAK jetzt Retaxationen über L-Thyroxin-Rezepte ausspricht, nachdem der Wirkstoff in der Zwischenzeit aufgrund pharmazeutischer Grundsatzbedenken vollkommen von der Substitution ausgeschlossen wurde, deutet die wahre Motivlage an: Die Maschine wurde neu eingestellt und es gibt einen neuen Retaxgrund.

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