Import mit neuer Sonder-PZN

Kochsalzlösung: Sonderregelung zur Preisberechnung

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Berlin -

Im Oktober wurde ein Versorgungsmangel für isotonische Natriumchlorid-haltige Lösungen – Kochsalzlösungen – bekanntgegeben. Importe sichern den Bedarf. Für die Preisberechnung haben sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband auf eine befristete Sonderregelung geeinigt. Die endgültige Zustimmung steht jedoch noch aus, wird aber für Januar erwartet.

Die 35. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen vom 1.Oktober 2009 regelt die Preisberechnung für Kochsalzlösungen, und zwar rückwirkend zum 1. Dezember 2024.

Damit können sowohl deutsche Ware als auch Importe grundsätzlich zum tatsächlichen Einkaufspreis abgerechnet werden. Allerdings ist deutsche Ware auf den Apothekeneinkaufspreis, der sich aus den Preisvorschriften ergibt, gedeckelt. Das bedeutet: Die Apotheke kann den tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis, aber höchstens den Apothekeneinkaufspreis, der bei Abgabe an Verbraucher:innen auf Grund der Preisvorschriften gilt, abzüglich der Abschläge abrechnen. Nach Aufforderung der Kasse muss die Apotheke die nötigen Nachweise vorlegen.

Importe müssen unter Verwendung des Sonderkennzeichens 18774713 und des Preiskennzeichens „13“ abgerechnet werden. Apotheken müssen zudem nicht befürchten, dass sie auf den Importen sitzen bleiben, wenn der Versorgungsmangel als beendet erklärt wird. Denn die Ergänzungsvereinbarung sieht vor, dass ein bedarfsgerechter Vorrat an importierter Ware auch nach Außerkrafttreten des Versorgungsmangels zur gültigen Preisregelung abgegeben werden darf. Aber: Während der Dauer des Versorgungsmangels darf die Menge an importierter Ware nicht über den Versorgungsbedarf der Apotheke hinausgehen, der zum Zeitpunkt der Bestellung erforderlich und zu erwarten ist.

Achtung, das neue Sonderkennzeichen 18774713 soll nur für Importware verwendet werden. Der Apothekenrabatt ist von der Art der Zubereitung abhängig. Bei einer parenteralen Zubereitung fällt kein Apothekenrabatt an. Dieser wird jedoch fällig, wenn eine parenterale Zubereitung in einer „klassischen“ Rezeptur eingesetzt wird.

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