Klagefrist bei Kündigung gehört in den Arbeitsvertrag APOTHEKE ADHOC, 02.12.2022 10:34 Uhr
Die Apothekengewerkschaft Adexa weist darauf hin, dass mit einer Gesetzesänderung im Sommer die Vorgaben für Arbeitsverträge verschärft wurden. Neuerdings müsse nicht nur auf die Kündigungsfristen hingewiesen werden, sondern auch auf die Fristen für eine etwaige Kündigungsschutzklage.
„Dies ist eine löbliche Idee des Gesetzgebers, um zu gewährleisten, dass Kolleginnen und Kollegen nicht alleine wegen einer verpassten Frist eine an sich unwirksame Kündigung akzeptieren müssen“, kommentiert Minou Hansen, Leriterin der Adexa-Rechtsabteilung.
Gekündigte Arbeitnehmer:innen müssen innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Alternativ können sich beide Seiten natürlich auch auf Bedingungen der Kündigung einigen: Gängig ist die Zahlung einer Abfindung. Deren Höhe orientiere sich an der Betriebszugehörigkeit, erklärt Hansen. Eine bezahlte Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine weitere Möglichkeit. Und manchmal wird eine ausgesprochene Kündigung auch zurückgenommen.
Aber auch hier gelten Fristen: Eine Abwicklungsvereinbarung müsse innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung unterzeichnet sein – und zwar von beiden Seiten. Dasselbe gilt für die Rücknahme. „Ansonsten könnte sich eine rechtskundige Apothekenleitung immer darauf berufen, dass die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage abgelaufen ist“, warnt die Gewerkschaft. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht das Ausstellungsdatum.
Nach den aktuellen Vorgaben des Nachweisgesetzes muss es im Arbeitsvertrag einen Hinweis auf die Klagefristen geben. Die Adexa weist auf einen Haken bei der Sache hin: Auch wenn der Hinweis fehlt, verlängert sich die Klagefrist nicht automatisch.