Die KKH schaut seit dem 1. Januar bei Hilfsmitteln genauer hin. Am Freitag informierte die Kasse über eine verschärfte Rechnungsprüfung in dem Bereich seit Jahresbeginn.
Demnach wird die Prüfung seit dem 1. Januar für alle ausgestellten Arzneiverordnungsblätter (Muster 16) zu allen Hilfsmittelversorgungen mit den Kennzeichen 00 für Neulieferung, 04 für Nachlieferung, 08 für Vergütungspauschale und 10 für Folgeversorgung durchgeführt.
Die Kasse weist darauf hin, dass die Gültigkeit der Muster-16-Verordnung gemäß der Hilfsmittelrichtlinie 28 Kalendertage beträgt. Die Frist gilt für die KKH als gewahrt, wenn entweder die Abgabe des Hilfsmittels in dieser Zeit erfolgte oder bei der KKH ein entsprechender Kostenvoranschlag gestellt wurde. „Abrechnungsfälle, bei denen die oben genannte Frist nicht eingehalten wurde, werden von der KKH unbezahlt zurückgewiesen“, so die Kasse.
Die Fristen sind immer wieder ein Stolperstein bei der Hilfsmittelabrechnung, da beispielsweise oft Uneinigkeit über die Angabe des korrekten Zeitraums herrscht. So hatte die Barmer im August die Hilfsmittelrezepte einer Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen retaxiert, weil sie den Versorgungszeitraum als „02.01. bis 31.01. 2019“ angegeben hatte. Laut Barmer zählte aber der Erste des Monats bereits dazu – sie retaxierte 100 Prozent.
Die KKH hatte erst im Dezember den Unmut vieler Apotheker auf sich gezogen, als sie an rund 1700 Apotheken ein Schreiben mit einer „Vorabinformation“ zum Thema „angemessene Verwendung von Sonderkennzeichen“ verschickte. Damit wollte die Kasse Ärzte und Apotheker zu wirtschaftlichem Verordnen beziehungsweise Beliefern der Rezepte anhalten – was jedoch auch als Retax-Drohung wahrgenommen wurde.
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