Zur Finanzierung der Pflegeversicherung will die Regierung den Beitragssatz im Juli anheben. Familien mit mehreren Kindern sollen laut Entwurf entlastet werden. Steuerberater Torsten Feiertag erklärt, was das für Apothekeninhaber:innen bedeutet.
Der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll nach den aktuellen Plänen der Regierung von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht werden. Das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) ist noch nicht beschlossen, Änderungen sind bis Juli also noch möglich.
Laut Entwurf sind gestaffelte Beitragssätze vorgesehen. Während die Arbeitgeberseite jeweils 1,7 Prozent leistet, sinkt der Beitrag der Arbeitnehmer:innen mit jedem Kind.
Der Abschlag für die kinderreichen Familien gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag von 0,25 Prozentpunkten für diese Kinder.
Sollte die Regelung so Gesetz werden, müssen die Apothekeninhaber:innen aktiv werden, so Steuerberater Feiertag. Arbeitgeber:innen seien dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Selbstzahler müssten die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern sei noch nicht abschließend geklärt, so Feiertag. Daher sollten die Arbeitgeber:innen auch in diesem Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft anfordern, zum Beispiel eine Geburtsurkunde.
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