Austausch dank Dringlichkeitsliste

Kinderarzneimittel: 343 markierte PZN in der Software

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Berlin -

Bei Kinderarzneimitteln sollen die Apotheken nun doch wieder mehr Austauschfreiheiten bekommen, Grundlage dafür soll die Dringlichkeitsliste sein, die jetzt formell veröffentlicht wurde und ab 1. Dezember gilt. Die gute Nachricht: Die aufgeführten PZN werden rechtzeitig in der Software gekennzeichnet sein. Allerdings sind wohl noch einige Detailfragen unklar.

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) wurde den Apotheken wieder die Möglichkeit eingeräumt, bei Engpässen bestimmter Präparate die Darreichungsformen auszutauschen und auf die Rezepturherstellung auszuweichen. Dies war im Rahmen der Corona-Sonderregelungen zwei Jahre lang uneingeschränkt möglich, doch mit dem Ablauf der Sars-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung war seit August damit Schluss. Die geforderte Verlängerung war nicht ins Engpass-Gesetz (ALBVVG) aufgenommen worden.

Zumindest für Kinderarzneimittel gibt es aufgrund des PflStudStG nun doch noch eine entsprechende Ausnahmeregelung. Abweichend von den Vorgaben im Rahmenvertrag können Apotheken ein nichtverfügbares Arzneimittel, das auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ aufgeführt ist, austauschen gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel oder ein in der Apotheke hergestelltes wirkstoffgleiches Arzneimittel (Rezeptur/Defektur), auch in einer anderen Darreichungsform. Arztrücksprache ist dabei nicht erforderlich.

343 markierte PZN in der Warenwirtschaft

Eine erste Version der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ wurde jetzt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aufgeführt sind verschiedene Produktgruppen, darunter Antibiotika, Schmerz- und Fiebermittel für Kinder, abschwellende Nasentropfen und -sprays sowie Salbutamol.

343 PZN sind gelistet – und diese werden laut Abdata auch rechtzeitig zum Inkrafttreten der Liste am 1. Dezember in der Warenwirtschaft gekennzeichnet sein. Auch spätere Aktualisierungen im Abstand von 14 Tagen sollen jeweils pünktlich eingepflegt sein.

Offen sind allerdings noch Detailfragen, über die Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband noch verhandeln. Zwar gibt es im Gesetz keine Einschränkungen; dem Vernehmen nach geht es aber um Themen wie konkrete Austauschregeln oder auch Zuzahlungen. Auch im Zusammenhang mit dem ALBVVG war monatelang um die korrekte Auslegung im Zusammenhang mit der Abgaberangfolge gerungen worden, am Ende musste das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Klarstellung geben.

Noch hofft man, dass die Details im Laufe des Monats geklärt werden. Umsetzen müssen die Vereinbarung dann die Softwarehäuser, damit die Apotheken rechtssicher vorgehen können. Denn nur bei den gelisteteten Präparaten sind Retaxationen ausgeschlossen, wenn die Apotheke entsprechend Vorgabe ein Rezepturarzneimittel herstellt oder auf eine andere Darreichungsform ausweicht. Die Vergütung für die Herstellung und Abgabe richtet sich nach den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).

Vier Produktgruppen

Folgende vier Produktgruppen sind gelistet:

Kinderantibiotika

  • Amoxicillin: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Amoxicillin/Clavulansäure: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen und Pulver
  • Azithromycin: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Cefaclor: Pulver sowie Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Cefadroxil: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Cefixim: Pulver sowie Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Cefpodoxim: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Cefuroxim: Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Clarithromycin: Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Clindamycin: Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Erythromycin: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Phenoxymethylpenicillin: Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Sultamicillin: Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
  • Trimethoprim/Sulfamethoxazol: Suspension zum Einnehmen

Schmerz- und Fiebermittel für Kinder

  • Ibuprofen: Suspension/Pulver zum Einnehmen, Sirup, Zäpfchen, Weichkapseln zum Zerbeißen
  • Paracetamol: Lösung zum Einnehmen, Zäpfchen, Sirup, Granulat

Abschwellende Nasensprays und -tropfen

  • Xymlometazolin oder Oxymetazolin: Nasenspray, Nasentropfen und Lösung

Asthmamittel für Kinder

  • Salbutamol: Druckgasinhalation/Suspension, Hartkapsel/Pulver zur Inhalation, Tropfen zum Einnehmen/Lösung, Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Inhalation

Bei allen anderen Arzneimitteln kann aktuell nur zwischen den in Anlage VII der Arznei­mittel-Richt­linie (AMRL) aufgeführten, als austauschbar geltenden Darreichungsformen der einzelnen Wirkstoffe gewählt werden. In allen anderen Fällen ist ein neues Rezept oder eine Gegenzeichnung durch die verschreibende Person nötig.

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