Apotheken dürfen in der Adventszeit geringwertige Weihnachtsartikel wie Teelichter oder Filzengel verkaufen. Es handelt sich dabei um ein zulässiges Nebengeschäft, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. In den Fall hatte ein bundesweit tätiger Wettbewerbsverband gegen eine Apothekerin geklagt, weil er einen Wettbewerbsverstoß in dem Verkauf der Weihnachtsartikel gesehen hatte. Das Gericht gab jedoch der Beklagten recht.
Demnach handelt ein Apotheker auch nicht wettbewerbswidrig, wenn er die Dekoration in einem Prospekt neben den sonst apothekenüblichen Artikeln bewirbt. Voraussetzung sei aber, dass der Verkauf der Weihnachtsartikel für den Apotheker keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
Nach Einschätzung des Gerichts bedeuten solche Nebengeschäfte keine nachhaltige Ausweitung des Sortiments, sondern sind rein saisonal. Sie gehören daher zur Berufsausübungsfreiheit des Apothekers. Der Wettbewerbsverein oder ein Konkurrent könne somit den Verkauf nicht untersagen lassen.
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