Keine Retax: DAV und Kassen vereinbaren Friedenspflicht APOTHEKE ADHOC, 06.06.2019 15:28 Uhr
Am 1. Juli tritt der neue, zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelte Rahmenvertrag in Kraft. Darin enthalten sind laut DAV „gravierende Änderungen“. Außerdem gibt es technische Änderungen und die Abgabesoftware in den Apotheken muss neu programmiert werden. Daher hat der DAV den GKV-Spitzenverband gebeten, im Juli auf Retaxationen zu verzichten. Der Kassen-Dachverband hat zustimmt und will seinem Mitgliedern empfehlen, der Friedenspflicht zu folgen.
„Um den Übergang reibungslos zu gestalten, sollte die Friedenspflicht für Abgaben im Monat Juli 2019 gelten“, schreibt der DAV in einem Brief an den Abteilungsleiter Arznei- und Heilmittel des GKV-Spitzenverbandes. Dieses hat der GKV-Spitzenverband bestätigt und seinen Mitgliedskassen die Einhaltung der dort beschriebenen Vorgehensweise empfohlen. Eine verbindliche Erklärung für alle Kassen wollte der GKV-Spitzenverband nicht leisten. Keine Retaxationen soll es geben, wenn bei Vorlage der Verordnung im Juni die Apotheke nach Abgaberegeln des alten Rahmenvertrages auswählt, die Vorlage mit Datum und Unterschrift vermerkt und die Abgabe im Juli erfolgt. Wichtig ist, dass die Apotheke den Vermerk vor der Abrechnung aufträgt. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.
Keine Retaxation soll erfolgen, wenn der Beleg des Großhandels nach §2 Abs. 11 Rahmenvertrag neu zwar vorliegt, aber nicht den Bestimmungen des neuen Werks entspricht. Ebenfalls auf eine Retaxation verzichten sollen die Kassen, wenn die Apotheke die Regelungen zu den Packungsgrößen noch nicht anwendet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Apotheke, um eine möglichst günstige Abgabe vorzunehmen, die Anzahl der Packungen addiert und eine größere Packung abgibt. Die Abgabe von Klinikpackungen ist aber dabei nicht zulässig.
Eigentlich müssen die Apotheken nach dem neuen Rahmenvertrag immer exakt die verordneten Mengen abgeben. Wenn also 2 x 30 Stück verordnet sind, muss die Apotheke auch 2 x 30 Stück abgeben unabhängig davon, ob es möglicherweise auch eine Packung mit 60 Stück gibt. Auf eine Retaxation soll zudem verzichtet werden, wenn wie bisher die Darreichungsformen des verordneten Importarzneimittels zugrunde gelegt wird und dadurch ein Generikum mit einer vom Referenzarzneimittel abweichenden Darreichungsform abgegeben wurde. Retaxiert wird auch nicht, wenn für die abweichende Abgabe noch das Sonderkennzeichen gemäß TA 1 in der Fassung bis Ende Juni aufgetragen wurde. Zudem erfolgt keine Retaxation, wenn ein unzulässiger Austausch bei unterschiedlicher Eingruppierung des Wirkstoffes in die Packungsgrößenverordnung erfolgt.
Ende Dezember 2018 hatten sich DAV und GKV-Spitzenverband nach fünf Jahren Verhandlungen auf einen neuen Rahmenvertrag nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) verständigt. Gelöst wurde etwa der Nachweis der Nichtverfügbarkeit. Künftig reichen zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel aus. Der Großhandelsverband Phagro hatte zugesagt, diese zu speichern und den Apotheken zum Nachweis zur Verfügung zu stellen. Zuvor hatten die Kassen eine Erklärung vom Hersteller gefordert, die im Alltag nur schwer zu beschaffen ist. In einigen Kammerbezirken gibt es hier bereits erleichterte Regelungen.
Die Abgabe des namentlich verordneten Arzneimittels ist nur noch dann möglich sein, wenn der Arzt das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Im Gegenzug wurde der wirtschaftliche Auswahlbereich auf die preisgünstigsten vier Arzneimittel erweitert. Von dieser Regelung sind laut DAV-Verhandlungsführer Dr. Klaus Michels allerdings nur ganz wenige Wirkstoffe überhaupt betroffen, da weit über 90 Prozent des Generikamarktes Rabattverträgen unterliegen. „Bei den restlichen Wirkstoffen gibt es dann oft nicht mehr als vier Anbieter, sodass das Verordnete faktisch doch abgegeben werden kann“, so Michels. Seiner Meinung nach halten sich die Zugeständnisse „im absolut vertretbaren Rahmen“.
Erleichterungen gibt es zudem für Rezeptkorrekturen und -ergänzungen geben. Rezepte sollen demnach künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen zurück in die Praxen gegeben werden müssen, vielmehr sollen die Pharmazeuten selbst Änderungen abzeichnen können. Und: Auf Landesebene sollen Vereinbarungen über die Einführung von Teilretaxationen erfolgen. Die Problematik der Stückelung wird gelöst, indem jede Verordnung zeilenweise betrachtet wird. Andere Probleme im Zusammenhang mit Stückzahl- oder N-Verordnung sind laut Michels schon dadurch gelöst, dass den Ärzten verbindlichen Vorgaben für die Praxissoftware gemacht wurden.