Keine Rabatte auf UVP-Basis Alexander Müller, 01.02.2012 18:39 Uhr
Auf den zweiten Blick ist nicht jeder Rabatt so gut wie auf den ersten. Ein DocMorris-Apotheker aus Nordrhein-Westfalen hatte auf der Internetplattform Groupon mit einem Gutschein im Wert von 25 Euro für 9,90 Euro verkauft: 60 Prozent Rabatt auf alle OTC-Produkte und Kosmetikartikel. Erst im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, dass der Gutschein nicht für den tatsächlichen Preis gilt, sondern auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) anrechenbar ist. Der Apotheker wurde abgemahnt.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale war das Online-Angebot irreführend. Der Verbraucher gehe von einer Netto-Ersparnis von 15,10 Euro aus. Tatsächlich sei der Wert des Gutscheins aber geringer, weil nicht der tatsächliche Rechnungsbetrag zugrunde gelegt werde, sondern die UVP.
Wenn der Apotheker das Produkt normalerweise sogar zu einem Preis deutlich unterhalb der Herstellerpreisempfehlung abgebe, könne der Kunde im schlimmsten Fall mit seinem Gutschein sogar draufzahlen, monierte die Wettbewerbszentrale. Entgegen der Werbung könne der Gutschein zudem nicht bei allen OTC-Arzneimitteln eingelöst werden. Preisreduzierte Produkte ohne solche UVP waren nämlich von der Aktion ausgeschlossen. Das Landgericht Köln hat die Werbung jetzt verboten.
Mit der UVP als Werbeträger bei OTC-Arzneimitteln hat die Wettbewerbszentrale ohnehin so ihre Schwierigkeiten. Denn viele Apotheken übernehmen den in der Lauer-Taxe gelisteten Preis als Herstellerempfehlung und berechnen so ihre Rabatte. Der Listenpreis spielt laut der Wettbewerbszentrale aber für den Verbraucher überhaupt keine Rolle. Der Betrag werde nur von den Krankenkassen erstattet, wenn ausnahmsweise ein OTC verschrieben worden sei. Der Preis sei somit fiktiv.