In Sachsen müssen die Apotheken keine Null-Retaxierungen fürchten, wenn sie die Rabattverträge der AOK Plus nicht bedienen. Eine entsprechende Regelung haben der Sächsische Apothekerverband (SAV) und die Kasse in den neu verhandelten Versorgungsvertrag aufgenommen. Am 1. Februar löst er den alten Arzneiliefervertrag ab.
Eine Vertragsstrafe ist dennoch weiterhin vorgesehen: Bei Missachtung der Austauschpflicht zugunsten von Rabattarzneimitteln wird das Apothekenhonorar einbehalten. Die Apotheken bleiben damit aber zumindest nicht auf den Kosten für das Arzneimittel sitzen. Dennoch behält sich die AOK Plus nach eigenen Angaben vor, weitere Maßnahmen bei Verstößen vorzunehmen.
Neue Vorschriften gibt es, wenn der Arzt mehr verordnet, als in dem größten verfügbaren Fertigarzneimittel enthalten ist. Bislang durften verschiedene Packungsgrößen abgegeben werden, so zum Beispiel eine 20er- und eine 100er-Packung bei einer Verordnung über 120 Stück. Künftig darf nur noch die größte Packung oder ein Vielfaches dieser Größe beliefert werden, höchstens allerdings so viel wie verordnet wurde.
Die Möglichkeit, der Kasse die Notdienstgebühr in Rechnung zustellen, wurde eingeschränkt. Fehlt der ärztliche Notdienstvermerk auf dem Rezept, kann die Gebühr nur dem Versicherten berechnet werden. Ausnahmen gibt es bei Verordnungen über bestimmte Antiinfektiva und Schmerzmittel, die im Notdienst eingelöst werden.
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