BMF stellt klar

Keine MwSt auf Grippeschutzimpfung und Sichtvergabe

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Berlin -

Brutto oder netto? Bei den neuen Dienstleistungen der Apotheken stellt sich die Frage nach der Mehrwertsteuer. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bei zwei Bereichen für Klarstellung gesorgt: Grippeschutzimpfungen und die Sichtvergabe von Substitutionsmitteln sind von der Umsatzsteuer befreit.

Immer wieder gibt es Streit bei der Frage, um eine heilberufliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) definieren Heilbehandlungen als Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Heilung von Krankheiten bei Menschen vorgenommen werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass aus dem Jahr 2010 schränkt dies allerdings ein: Für nichtärztliche Heil- und Gesundheitsfachberufe gilt die Steuerbefreiung nur dann, wenn es sich um „eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt“ und eine entsprechende Qualifikation vorliegt.

In einem aktuellen Schreiben an die obersten Finanzbehörden weist das BMF nun darauf, dass Apothekerinnen und Apotheker in die Liste der Gesundheitsberufe neu aufgenommen wurden. Konkret geht es um Grippeschutzimpfungen, die im Rahmen von regionalen Modellvorhaben nach § 132j Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen werden sowie um die Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV).

Zur Begründung wird auf das Masernschutzgesetz und die Änderung der BtMVV hingewiesen, die im vergangenen Jahr beziehungsweise 2017 in Kraft getreten sind.

„Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden“, heißt es mit Verweis auf die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. „Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.“

 

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