Boten-Pauschale

Keine Doku im Botendienst, aber ...

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Berlin -

Seit Ende April können Apotheken für die Lieferung von Medikamenten 5 Euro abrechnen. Aber wie wird nachgewiesen, dass der Bote tatsächlich unterwegs war? Eine Dokumentationspflicht gibt es nicht, erklärt der Berliner Apothekerverein (BAV) seinen Mitgliedern. Eine Stolperstelle gibt es trotzdem.

Laut Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Apotheken pro Tag und je Lieferort 5 Euro für den Botendienst abrechnen. Dabei ist es unerheblich, wie viele Arzneimittel geliefert werden – sowohl bei Kassen- als auch bei Privatrezepten. Privatpatienten sollten auf den Zusatzbetrag hingewiesen werden.

Fallen für einen Patienten Botendienste an zwei Tagen an, kann die Pauschale zweimal abgerechnet werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzneimittel am Tag der Rezeptvorlage geliefert wird und ein weiteres am Folgetag, weil es erst am nächsten Tag vom Großhandel in der Apotheke eintrifft.

Wird an Eheleute geliefert, die gemeinsam in einer Wohnung leben, darf die Pauschale nur einmal in Rechnung gestellt werden, da der gemeinsame Haushalt als Lieferort zählt. Auf welchem der beiden Rezepte die Pauschale abgerechnet wird, ist nicht geregelt und somit der Apotheke freigestellt. Wird dagegen an mehrere Familien in einem Mehrfamilienhaus geliefert, darf die Pauschale auch mehrmals abgerechnet werden.

Rechnen Apotheken die Botendienstpauschale in Höhe von 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ab, muss die Sonder-PZN 06461110 auf das Rezept aufgedruckt werden. In das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ – ab Juli sind es aufgrund der Mehrwertsteuersenkung „575“.

„Neben dem Auftragen der Sonder-PZN 06461110 müssen weder die Lieferadresse noch ein Hinweis ‚Botendienst‘ extra auf dem Rezept vermerkt werden“, schreibt der BAV an seine Mitglieder. Eine ergänzende Dokumentation ist nicht erforderlich: „Die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Arzneimittelversorgung sehen nicht vor, dass Aufzeichnungen über den Botendienst geführt und aufbewahrt werden.“

Der BAV weist jedoch auf das Fahrtenbuch hin: „Das Führen eines Fahrtenbuches kann allerdings aus steuer-, haftungs- oder arbeitsrechtlichen Gründen sinnvoll oder erforderlich sein.“ Aber auch das QMS könne die Doku von Botendienstlieferungen vorsehen.

Rezeptsammelstellen, Heime und Arztpraxen

Die Sars-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung erlaubt die Abrechnung der Botendienstpauschale für die Abgabe an den Patienten. Das bedeute im Umkehrschluss, dass die Pauschale nicht für Sprechstundenbedarfslieferungen, Lieferungen an Heime und Pflegedienste sowie für das Abholen von Rezepten aus Arztpraxen abgerechnet werden darf, so der BAV.

Bei Rezeptsammelstellen und wenn einzelne Heimbewohner außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefert werden, darf ausnahmsweise die Botendienst-Pauschale abgerechnet werden.

Keine Gebühr für Hilfsmittel

Werden Hilfsmittel über den Botendienst ausgeliefert, können Apotheken laut BAV keine 5 Euro abrechnen. „Die Abrechnung laut Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bezieht sich auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Für die Lieferung z.B. von Hilfsmitteln kann die Botendienstgebühr daher nicht abgerechnet werden.“

Und die 250 Euro?

Zusätzlich können Apotheken, die einen Botendienst anbieten, einmalig 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Wie dies abgerechnet wird, hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) aber immer noch nicht bekannt gemacht.

Die Zahlung soll der Förderung des Botendienstes und der Reduzierung der sozialen Kontakte dienen.

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt kostenlosen Newsletter abonnieren!

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