Visavia

Keine Arzneimittelabgabe an Terminals Alexander Müller, 24.06.2010 17:32 Uhr

Leipzig - 

Arzneimittel können auch in Zukunft nicht an Terminals abgegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärte in Leipzig die Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln über ein Automatensystem mit Videokonferenz als grundsätzlich unzulässig. OTC-Medikamente dürfen nur während der Ladenöffnungszeiten über Schalter abgegeben werden; bei Freiwahlartikeln darf es keine automatisierte Abgabe geben. Grundsätzlich unzulässig ist auch die Beratung durch ein externes Servicecenter.

Nach Ansicht der Richter kann der Apotheker bei der Belieferung von Rezepten per Terminal seiner Dokumenationspflicht nicht nachkommen, da er die Verordnungen laut Gesetz bei der Abgabe abzeichnen muss. Im OTC-Bereich könne der Apotheker seiner Beratungspflicht nicht nachkommen, wenn er nicht anwesend ist. Nach Meinung des Gerichts ist es außerdem unzulässig, den Betrieb einer Apotheke zur Nachtzeit auf eine Kapitalgesellschaft zu übertragen.

Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet, so das BVerwG. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen. Per Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse gegenüber dem Personal seiner Apotheke.

Das Gericht wies damit zwei Klagen selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ab, die ein Visavia-System des Automatenherstellers Rowa installiert hatten.