Ein Tierarzt in Baden-Württemberg darf nicht für seine „Tierapotheke“ werben. Die Angaben auf seiner Internetseite stufte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 20. August als „unlautere und irreführende Werbung“ ein. Der Tierarzt erwecke den falschen Eindruck, er betreibe eine Apotheke. Tatsächlich werden in der „Tierapotheke“ lediglich Tiernahrung und Nahrungsergänzungsmittel für Vierbeiner vertrieben.
Ein Großteil der Verbraucher würde jedoch annehmen, „es mit einer zugelassenen Apotheke zu tun zu haben, die Arzneimittel für den Veterinärbereich vertreiben dürfe“, so das OLG. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die inhaltliche Abgrenzung zu den ebenfalls angebotenen Naturprodukten.
Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln ist in Deutschland ohnehin verboten. Der Tierarzt hatte sein Online-Angebot jedoch als „Ihre 24 h Internet Tierapotheke“ beworben. Während die Vorinstanz nur diese Formulierung bemängelt hatte, verbot das OLG auch den Begriff „Tierapotheke“ auf der Homepage. Die Richter monierten, dass die Klarstellung auf der Seite nicht ausreichend sei.
Weniger Verwechlsungsgefahr sahen die Richter in Begriffen wie „Naturapotheke“ oder „Kräuterapotheke“, die vom Tierarzt als Gegenbeispiele angeführt wurden: Die Wörter legten nahe, dass keine pharmazeutischen, in chemischen Industrieverfahren hergestellten Produkte vertrieben würden, so das OLG.
Der beklagte Tierarzt hatte zudem ohne Erfolg vorgebracht, dass auch einige Gaststätten den Begriff „Apotheke“ im Namen führten. Die Richter erkannten in diesem Fall auf „Selbstironie“ - schon die Branchenferne zeige, dass es sich dabei nicht um eine Apotheke handele.
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