Keine 50 Cent für Privatrezepte und Teilmengen Nadine Tröbitscher, 31.08.2023 15:03 Uhr
Müssen Apotheken im Falle eines Lieferengpasses einen Austausch vornehmen, wird dies mit 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer vergütet. Aber nur zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Privatrezepten kann das Honorar nicht abgerechnet werden.
Die Lieferengpasspauschale kann nur für Kassenrezepte abgerechnet werden und nicht Privatrezepte. Der Grund: § 3 Absatz 1a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verweist nur auf den Austausch nach § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V und nicht allgemein auf einen Austausch gemäß § 17 Absatz 5b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Für Privatrezepte gelten auch die Vorgaben im Rahmenvertrag nicht, denn § 129 Absatz 2 SGB V gilt grundsätzlich für die Versorgung aller gesetzlich Versicherten mit Fertigarzneimitteln.
50 Cent pro Packung oder pro Zeile?
Zwischen DAV und GKV herrscht noch Uneinigkeit darüber, ob die 50 Cent pro Zeile oder pro Packung in Rechnung gestellt werden können. Die Kassen wollen den Zuschlag pro Zeile und der DAV pro Packung gewähren. Gespräche zur Klärung des Sachverhaltes laufen.
Keine 50 Cent für Teilmengen
Bei der Abgabe von Teilmengen, wie sie das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) ermöglicht, kann der Zuschlag nicht abgerechnet werden. Der Grund: Beim Auseinzeln handele es sich streng genommen nicht um einen Austausch.
Übergangslösung
Weil es noch keine Dauerlösung für die Abrechnung der Engpass-Prämie gibt und den Apotheken bereits zusteht, kommen als Übergangslösung die bekannte Sonder-PZN und der zugehörige Faktor ins Spiel – 02567024 plus Faktor 2, 3 oder 4.
„In den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken wird die abzurechnende Rezeptbrutto-Summe – je nach Anzahl der Positionen auf dem Rezept – um 60 Cent, 1,20 Euro oder 1,80 Euro erhöht“, teilt der DAV mit. Die Apotheken müssen das Gesamtbrutto anpassen, um keine Probleme in den Rechenzentren zu verursachen. „Den Apotheken wird derzeit noch davon abgeraten, das Sonderkennzeichen ‚Lieferengpass‘ aufzudrucken, da für die Übergangslösung vorgesehen ist, dass die Apotheken-Rechenzentren dieses Sonderkennzeichen automatisch berücksichtigen“, heißt es.