Ärzte berichten über Kassen-Deal

Kein Rückruf in der Praxis mehr – Einigung zum Preisanker?

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Berlin -

Die Überschreitung des Preisankers belastet das Verhältnis der Apotheker zu den ärztlichen Kollegen. Denn streng genommen muss die Apotheke jedes Mal telefonisch in der Praxis nachfragen, bevor sie von der Verordnung abweicht. Doch einem Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KV) zufolge haben der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) ausgehandelt, dass solche Nachfragen nicht nötig sind. Nur weiß noch niemand von diesem Deal.

Ein Apotheker aus Niedersachsen hatte ein Problem: Ein Arzt im Haus weigert sich inzwischen grundsätzlich, Anfragen zur Neuverordnung einer nicht lieferbaren Rezeptposition, für die es wegen Überschreitung des Preisankers keine Belieferungsmöglichkeit gibt, entgegenzunehmen – geschweige denn eine Neuausstellung vorzunehmen. Auch auf Wirkstoffverordnungen wolle er sich nicht einlassen. „Damit muss nach aktuellem Stand der Apothekensoftware der Patient unversorgt bleiben“, beklagt der Apotheker. Da die Lieferengpässe in der Regel alle Apotheken betreffen, sei dies ein unhaltbarer Zustand.

Der Arzt berufe sich dabei auf das ein Schreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und die KV Niedersachsen. Demnach gebe es bereits eine Vereinbarung zwischen GKV und DAV, dass allein eine „Dokumentation“ durch die Apotheke genüge, damit sie eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Arzt den Preisanker überschreiten kann, ohne nachteilige Folgen befürchten zu müssen.

Im Schreiben der KV heißt es wörtlich: „Die KBV teilte uns telefonisch mit, dass der GKV-Spitzenverband mit dem DAV im Gespräch ist und inzwischen auch die Auffassung vertritt, dass telefonische Rückrufe der Apotheke in der Arztpraxis bei der Überschreitung des Preisankers nicht erforderlich sind, sondern dass eine entsprechende Dokumentation der Apotheke ausreichend ist.“ Der GKV-Spitzenverband werde noch selbst darüber informiere, der Zeitpunkt stehe aber noch nicht fest. Für Rückfragen beim Kassenverband war bislang niemand zu erreichen.

Der Tipp der KV an die Ärzte lautet: Bis die Information der Kassen bei den Apotheken angekommen sei, sei weiterhin die Empfehlung – außer in den Ausnahmefällen wie bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste (zum Beispiel Levothyroxin) oder bei biologischen Arzneimitteln, wo die Angabe eines konkreten Fertigarzneimittels erforderlich sei – eine Wirkstoffverordnung vorzunehmen. So werde kein Preisanker gesetzt und die Apotheke könne ein verfügbares und gegebenenfalls rabattiertes Arzneimittel abgeben. „Die Ausstellung eines neuen Rezepts ist bei der Überschreitung des ‚Preisankers‘ nicht erforderlich.“

Seit Juli gilt der neue Rahmenvertrag. Seitdem dürfen Apotheken bei einer Verordnung im generischen Markt auf eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel auszuweichen, wenn das verordnete nicht verfügbar ist. Jedoch darf das ausgetauschte nicht teurer sein als das verordnete, denn dieses gilt als Preisanker.

Sind auch diese Möglichkeiten aufgrund von Defekten ausgeschöpft, darf die Apotheke das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgeben. Laut einer Kommentierung des DAV muss in diesen Fällen mit dem Arzt Rücksprache gehalten und dies auf der Verordnung dokumentiert werden. Ebenso sind die Sonder-PZN und der Faktor „Nichtverfügbarkeit Rabattarzneimittel und vier preisgünstigsten Arzneimittel“ aufzudrucken und ein entsprechender Vermerk zu dokumentieren. Immerhin ist nicht zwingend, ein neues Rezept oder eine Gegenzeichnung des Arztes einzuholen. Jetzt soll offenbar auch die Nachfrage wegfallen – was in der Praxis wohl vielerorts auch schon so gelebt wurde. Der DAV war bislang für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

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