Die Apothekerkammer Niedersachsen muss mit Augenmaß gegen Rx-Boni vorgehen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hob gestern eine Verfügung der Kammer auf und erlaubte damit das Bonusmodell eines Apothekers. Die Taler hatten einen Gegenwert von 50 Cent.
Die Kunden erhielten je einen „Apothekentaler“ pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel. Diese konnten später in der Apotheke gegen Prämien oder bei Kooperationspartnern eingetauscht werden, zum Beispiel in einer Eisdiele.
Aus Sicht der Richter hat die Apotheke damit zwar gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Ein Verbot des Rabattmodells sei aber unverhältnismäßig, das Einschreiten der Kammer daher „ermessensfehlerhaft“. Denn die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten“ sei nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) zulässig. Ausnahmslos untersagt seien dagegen Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln.
Das VG Braunschweig stützt sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni. Demnach sind Bonustaler im Wert von einem Euro wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Diese Bagatellschwelle hätte sich aus Sicht des VG Braunschweig auch die Apothekerkammer beachten müssen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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