Kein Lohn bei Krankschreibung während Kündigungsfrist Nadine Tröbitscher, 03.08.2023 07:57 Uhr
Haben sich Angestellte entschieden, die Apotheke zu verlassen, ist die Motivation mitunter nicht mehr die größte und für die Zeit der Kündigungsfrist flattert eine Krankschreibung in die Apotheke. Das müssen sich Arbeitgebende nicht gefallen lassen und mitunter auch den Lohn nicht fortzahlen, wie ein Urteil zeigt.
Wer nach der Kündigung für den gesamten Zeitraum der Kündigungsfrist krank ist, muss dies auf Verlangen des/der Arbeitgeber:in nachweisen, und zwar nicht nur per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und kann unter Umständen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirken.
„Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst“, heißt es vom Bundesarbeitsgericht. Und auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem derartigen Fall entschieden und die Arbeitsunfähigkeit angezweifelt.
Was war passiert? Eine Pflegeassistentin hat am 4. Mai 2022 mit Datum 5. Mai 2022 schriftlich zum 15. Juni 2022 gekündigt und erschien nicht mehr bei der Arbeit. Die Angestellte legte eine Krankschreibung vom 5. Mai bis 15. Juni vor. Die Entgeltfortzahlung seitens der Arbeitgebenden bleib aus – mit Recht, urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Denn die Arbeitnehmerin konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie tatsächlich für den Zeitraum von sechs Wochen arbeitsunfähig war. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Lübeck anders entschieden.
Die Richter:innen am Landesarbeitsgericht sind der Auffassung, dass der/die Arbeitgebende den sogenannten Beweiswert der AU erschüttern kann, wenn er „tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.“ In diesem Fall müssen Arbeitnehmende ihre Krankheit zweifelsfrei nachweisen, beispielsweise durch eine Aussage des/der behandelnden Ärzt:in. Da sich der Zeitraum der AU im zu verhandelnden Fall genau auf die Kündigungsfrist erstreckte, begründe dies laut dem Gericht „einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.“ Hinzukommt, dass sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass die Angestellte von vornherein damit gerechnet habe, noch einmal auf der Arbeit zu erscheinen. Die Richter:innen sind der Überzeugung, dass die Angestellte in der Arztpraxis Beschwerden vorgetragen hat, die nicht bestanden haben. Eine Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.