OLG-Urteil

Kein „Last Minute“-Rabatt auf Arzneimittel

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Berlin -

Hersteller dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel mit kurzer Restlaufzeit nicht verbilligt an Apotheken abgeben. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 15. Januar. Die Bayerische Landesapothekerkammer, einzelne Apotheker und Hersteller hatten die Wettbewerbszentrale eingeschaltet, um das Unternehmen Eurim-Pharm zu verklagen. Der Parallelimporteur hatte in Ausnahmefällen seine Präparate unter dem normalen Herstellerabgabepreis verkauft.

Eurim hatte im vergangenen Jahr Apotheken das Botox-Mittel Dysport (Botulinumtoxin) per Fax zu verbilligten Preisen angeboten. Die Richter erkannten darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, das ein einheitlichen Herstellerabgabepreis vorsieht. Eurim hatte argumentiert, das Botox-Mittel müsse wegen seiner kurzen Restlaufzeit zwischen einem und fünf Monaten als minderwertig empfunden werden. Die Preisbindung gelte aber nur für verkehrsfähige und mangelfreie Ware.

Die Richter folgten der Vorinstanz und lehnten dies mit Verweis auf das Arzneimittelgesetz (AMG) ab: „Dass der Gesetzgeber solche Arzneimittel vom Rabattverbot ausnehmen wollte, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen“, heißt es im Urteil. Die gesetzlich bestimmte Ausnahmeregel greife im vorliegenden Fall nicht. Die Richter befürchteten andernfalls „eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit“ in puncto einheitlicher Herstellerabgabepreis.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu; die Richter erkannten keine grundsätzliche Bedeutung. Eurim bleibt die Möglichkeit, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Diese Option könnte für das Unternehmen durchaus interessant sein: Im März 2008 hatte Eurim in der gleichen Sache einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg gewonnen. Geklagt hatte der Dysport-Hersteller Ipsen Pharma. Die Hamburger Richter entschieden zugunsten des Parallelimporteurs. Der herabgesetzte Preis sei durch die nur noch kurze Restlaufzeit wirtschaftlich gerechtfertigt, heißt es im Urteil.

Eurim konnte seinerzeit die Richter überzeugen, dass die Ware ansonsten nicht mehr vertriebsfähig sei. Einen systematischen Einsatz entsprechender Rabatte hielt das LG Hamburg für unwahrscheinlich. Ipsen ging nicht in Berufung, somit ist das Urteil rechtskräftig.

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