Kein Kündigungsschutz in Kleinapotheken APOTHEKE ADHOC, 20.10.2017 15:19 Uhr
Bei einer Apothekenübernahme vereinbaren der alte und neue Inhaber oft, dass die Mitarbeiter an Bord bleiben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings jetzt entschieden, dass ein Wiedereinstellungsanspruch nur Arbeitnehmern zusteht, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Das war in diesem Fall in der Apotheke nicht so.
Geklagt hat ein sogenannter Vorexaminierter, eine aussterbende Berufsgruppe in der Apotheke. Er war seit 1987 in einer Apotheke beschäftigt. Ende November 2013 kündigte seine Chefin das Arbeitsverhältnis – sowie allen anderen Beschäftigten zum 30. Juni 2014.
Da es sich bei der Apotheke nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes um einen Kleinbetrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmer handelte, genoss der Apothekerassistent keinen Kündigungsschutz. Er hatte die Kündigung auch nicht angegriffen.
Die Inhaberin führte ihre Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm ein Kollege auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte sich der Nachfolger zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.
Der Vorexaminierte verklagte zunächst sowohl seine alte Chefin als auch deren Nachfolger auf Wiedereinstellung. Das Arbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. In zweiter Instanz ging er dann nur noch gegen den neuen Inhaber der Apotheke vor. Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) wies Berufung zurück.
Und auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Vorexaminierte keinen Erfolg. Die Revision gegen das Urteil des LAG hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne „grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen“, teilte das Gericht mit.
Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus Treu und Glauben gemäß BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen. Denn diesen Anspruch hätte der Vorexaminierte nur gegenüber der früheren Inhaberin geltend machen können. Da er seine Klage aber nur den neuen Chef fortgesetzt hatte, war die Kündigung durch seine alte Arbeitgeberin rechtskräftig geworden.