Abrechnungen

Kein Kassenabschlag bei Retaxfehlern

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Bei unberechtigten Retaxationen verlieren die Krankenkassen ihren Anspruch auf den Kassenabschlag. Das hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12. Juli entschieden. Die Klage des Hamburger Apothekerverein gegen die mittlerweile insolvente City BKK haben die Richter allerdings größtenteils abgewiesen. Wegen der späteren Korrektur der Rechnung wollten die Apotheker den Kassenabschlag aus der gesamten Rechnung streichen. Dies lehnten die Richter am LSG ab, ließen aber Revision zu.

Gestritten wird um Abrechnungen aus dem August 2003 in Höhe von insgesamt rund 300.000 Euro. Die Kasse hatte Retaxierungen aus dem Januar verrechnet und die Zahlung um rund 55.000 Euro gekürzt. Nach erfolgreichem Widerspruch musste die Kasse im Januar 2005 rund 48.000 Euro nachzahlen.

Aus Sicht des Apothekervereins hatte die City BKK damit den Anspruch auf den Kassenabschlag verloren - und zwar für die gesamte Rechnung. Der Zwangsrabatt werde nämlich nur bei pünktlicher Zahlung der kompletten Rechnung fällig, so das Argument. Der Hamburger Apothekerverein fordert deshalb eine Rückzahlung der Zwangsrabatte von insgesamt 169.370 Euro. Die betroffenen Apotheken rechnen über das Norddeutsche Apothekenrechenzentrum (NARZ) ab und hatten den Apothekerverein mit der Klage beauftragt.

Das LSG folgte der Einschätzung der Vorinstanz und wies die Klage größtenteils ab. Die Kasse verliere nicht ihren Anspruch auf den gesamten Kassenabschlag, nur weil ein Restbetrag erst nach der vereinbarten Frist von zehn Tagen nach Rechnungseingang bezahlt wurde. Den Kassenabschlag für den rechtzeitig bezahlten Teil der Rechnung dürfe die Kasse daher behalten.

Zweck des Apothekenrabatts sei vor allem die Beitragsstabilität der Krankenkassen, so das LSG. Um die Apotheken nicht unnötig zu belasten, sei die Rabattgewährung an eine pünktliche Zahlung der Kassen gekoppelt worden. Dies sei aber mit einem klassischen Skonto nicht zu vergleichen, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch sei nicht zu rechtfertigen, dass jede noch so kleine Kürzung der Rechnung dazu führen könne, dass der gesamte Rabatt entfällt. „Es geht hier nicht um ein Alles-oder-Nichts“, so das Richter.

Ein Teilerfolg bleibt das Urteil trotzdem: Denn auf den Betrag der unberechtigten Retaxationen müssen die Apotheken keinen Kassenabschlag bezahlen. Heißt im Ergebnis: Die zu viel gezahlten Rabatte in Höhe von 4200 Euro muss die City BKK zurückzahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streits hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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