Klarstellung

Kein Impfzertifikat für Touristen

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Berlin -

In Berlin weist der Berliner Apothekerverein (BAV) aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Apotheken Touristen keine digitalen Impfzertifikate ausstellen müssen. Nur bei Personen, die einen Impfanspruch nach Corona-Impfverordnung haben und in absehbarer Zeit nicht in ihr Heimatland zurückkehren kann eine Ausstellung geprüft werden.

Generell soll das digitale Impfzertifikat in räumlicher Nähe zum eigentlichen Ort der Impfung ausgestellt werden. Darüber hinaus sollte eine zeitnahe Digitalisierung nach der Injektion erfolgen. Wurde beides versäumt und braucht der/die Reisende nun einen QR-Code, kann die Apotheke nur bedingt weiterhelfen.

Fall 1: Tourist aus Deutschland

Bei Touristen aus Deutschland kann die Apotheke einen QR-Code ausstellen, insofern die Apotheke nachvollziehen kann, dass die im gelben Impfpass dokumentierte Impfung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Bestehen Bedenken, so erfolgt wie gewohnt keine Ausstellung.

Fall 2: Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit, dauerhaft in Deutschland wohnend

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Deutschland haben und Krankenversicherungsbeiträge (auch Private) zahlen, haben Impfanspruch nach Corona-Impfverordnung. Somit besteht auch ein Anspruch auf die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikates. Hier gelten die allgemein bekannten Regeln, das heißt unter anderem, Apotheken müssen generell keine QR-Codes erstellen.

Fall 3: Tourist aus Nicht-EU-Land

Personen, die in einem Nicht-EU-Staat einen in der EU zugelassenen Impfstoff (Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria, Covid-19 Vaccine Janssen, Nuvaxovid) geimpft bekommen haben, benötigen in Deutschland kein digitales Impfzertifikat bei 2-G-Regelung. Auch in Berlin, wo eigentlich die „digitale Pflicht“ zum Betreten von Restaurant, Kino & Co. gilt, benötigen diese Personen keinen QR-Code – die Papierform reicht aus. Oftmals wird diese Regel dennoch nicht angewendet. „Diese Vorgehensweise ist allerdings nach wie vor leider weitgehend unbekannt beziehungsweise wird gegebenenfalls auch deshalb nicht berücksichtigt, weil eine sichere Überprüfung solcher Impfnachweise nicht nur für Mitarbeiter:innen in Apotheken, sondern auch für Mitarbeiter:innen in Hotel, Gastronomie und im Einzelhandel kaum möglich ist“, informiert der BAV.

Fall 4: Tourist aus EU-Land

Reisende aus EU-Ländern, die sich nur kurzfristig in Deutschland aufhalten, muss die Ausstellung verwehrt werden. „In diesen Fällen können Apotheken nach den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen kein Impfzertifikat ausstellen“, so der BAV. Touristen, die die Ausstellung in ihrem Heimatland vor Urlaubsantritt nicht beantragt haben, können während des Kurzaufenthaltes in Deutschland kein Zertifikat erhalten: „Personen, die hier lediglich ihren Urlaub verbringen haben KEINEN Anspruch auf ein mit deutschen Steuergeldern finanziertes Impfzertifikat. Für die Ausstellung eines Zertifikates besteht in diesen Fällen keine Notwendigkeit.

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