Beschränkungen für den Einzelhandel

Kein 2G für Apotheken

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Berlin -

In Niedersachsen und Hessen ist sie schon in Kraft, in Hamburg soll sie ausgeweitet werden – die 2G-Regel für den Einzelhandel. Für getestete Personen könnte es also bald keinen Zugang mehr zu Lebensmittelgeschäften, Frisören oder Buchhandlungen geben. Apotheken nehmen eine Sonderstellung ein. Inhaber:innen können von der 2G-Regel keinen Gebrauch machen.

In einigen Bundesländern wurde die 3G-Regel in vielen Bereichen durch die 2G-Regel ersetzt. Vergangene Woche starteten Hessen und Niedersachsen mit der 2G-Regel für den Einzelhandel. Apotheken könnten diese Zutrittsbeschränkung nicht anwenden – der Versorgungsauftrag steht im Vordergrund.

Gesetzlicher Auftrag verbietet 2G-Regel

In Niedersachsen ist es Betreiber:innen eines Betriebes grundsätzlich erlaubt, unabhängig von den Warnstufen der Verordnung, die 2G-Regelung anzuwenden. Dies regelt die Niedersächsische Corona-Verordnung. Auf die Apotheken lasse sich diese Vorgabe jedoch nicht übertragen. Die Kammer weist auf den Versorgungsauftrag hin: „Den Apotheken obliegt […] der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund kann – unserer Auffassung nach – die 2G-Regelung nicht auf Apotheken angewendet werden.“ Bereits § 1 Apothekengesetz (ApoG) stehe der 2G-Regel entgegen.

Die Kammer verweist auch auf Ausnahmen zu früheren 3G-Regelungen: „In dieser Bestimmung (Niedersächsischen Corona-Verordnung) wurde die Ausnahmeregelung getroffen, dass die 3-G-Regelung für den Bereich der medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen nicht greift, der Anwendungsbereich der 3-G-Regelung insoweit also eingeschränkt wird. Medizinisch notwendig sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einem solchen Attest beruhen.“

Andere Maßstäbe für die Gesundheitsgrundversorgung

Auch in Hessen verweist man auf den Versorgungsauftrag und die Sonderrolle als Apotheke als Teil der Gesundheitsgrundversorgung. „Im Hinblick auf die Anwendung der 2G-Regel auf hessische Apotheken ist zu beachten, dass öffentliche Apotheken – anders als andere Anbieter und Einrichtungen, die von der Regelung des § 26a der aktuellen hessischen Coronavirus-Schutzverordnung erfasst werden – einen bundesrechtlich geregelten Versorgungsauftrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung haben“, so die Einschätzung der Apothekerkammer.

Patient:innen die bespielweise nicht vollständig geimpft sind oder nicht geimpft werden können müssten weiterhin die Möglichkeit erhalten sich mit teilweise lebensnotwendigen Arzneimitteln zu versorgen. „Aus diesem Grund wird die vom Landesverordnungsgeber relativ allgemein eingeräumte Option, den Zugang auf Personen mit Negativnachweis zu beschränken (sog. 2G-Zugangsmodell), für Apotheken regelmäßig keine geeignete Maßnahme zur Infektionsrisikominimierung sein.“

Die 2G-Ausnahme für Apotheken sei überdies gerechtfertigt, da „die öffentlichen Apotheken eine maßgebliche Rolle bei der Bewältigung der Corona-Pandemie einnimmt.

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