Bundesopiumstelle

Kaum Cannabis aus der Apotheke

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Seit 2005 können Patienten bei der Bundesopiumstelle (BOPST) eine Therapie mit Cannabis beantragen und in ihrer Hausapotheke mit dem Betäubungsmittel beliefern lassen. Bislang hält sich die Umsetzung in der Praxis allerdings in Grenzen: Derzeit besitzen neun Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Medizinal-Cannabis, teilte die BOPST auf Anfrage mit.

Damit bewegt sich die Anzahl der Patienten, die ihren Antrag erfolgreich durchsetzen konnten, auch knapp anderthalb Jahre nach der ersten Bewilligung im einstelligen Bereich. Im August 2007 hatte eine Multiple-Sklerose-Patientin aus Baden-Württemberg erstmals legal Cannabis in der Apotheke kaufen dürfen.

Die Abgabe des normalerweise als „nicht verkehrsfähig“ eingestuften Cannabis ist streng reguliert: Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis müssen eine Apotheke benennen, von der sie den Cannabis beziehen möchten. Diese kann daraufhin eine Erlaubnis zum Erwerb und zur Abgabe von Medizinal-Cannabis bei der BOPST beantragen. Der Patient ist an die bestimmte Lieferapotheke gebunden. Auch der beliefernde Großhandel muss über eine Genehmigung verfügen.

Zusätzlich zu den herkömmlichen Dokumentationspflichten bei der Abgabe von Betäubungsmitteln muss die Apotheke dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusätzlich alle sechs Monate die abgegebene Cannabismenge melden. Auch der Patient muss der Behörde anzeigen, wie viel er erworben hat. Die Angaben werden von BfArM auf Plausibilität geprüft.

Ob sich die Zahl der Patienten, die Cannabis legal erwerben dürfen, in den nächsten Jahren bemerkenswert ändern wird, bleibt abzuwarten. Die Hürden sind hoch: Ausnahmeerlaubnisse erteilt die BOPST ausschließlich schwer kranken Patienten, wenn der therapeutische Nutzen von Cannabis für die Erkrankung belegt ist und keine zugelassenen Arzneimittel als Alternativtherapie verfügbar sind. Die Behörde trifft stets Einzelfallentscheidungen.

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