Bundesversicherungsamt

Kassenaufsicht: Keine Nullretax bei Formfehlern

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Berlin -

Null-Retaxationen wegen vermeintlicher Formfehler auf dem Rezept sind laut Bundesversicherungsamt (BVA) unzulässig. Zwar sei immer im Einzelfall zu prüfen, ob eine Retaxation zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, teilte die Aufsichtsbehörde auf Nachfrage mit. „Festzuhalten ist aber, dass aus Sicht des BVA eine Nullretaxation bei marginalen Abweichungen nicht vertretbar ist; insoweit muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben“, so ein Sprecher der Behörde gegenüber APOTHEKE ADHOC.

 

Die Betriebskrankenkassen hinter der Rezeptprüffirma Protaxplus hatten sich Ende vergangener Woche in einer gemeinsamen Erklärung auf eine Stellungnahme des BVA bezogen: Dort habe man „die generelle Rechtmäßigkeit“ der durchgeführten Prüfungen bestätigt, heißt es in der Erklärung des BKK Landesverbands Norwest sowie der Novitas BKK, der BKK vor Ort und der BKK Hoesch. Obwohl die Kassen beim Thema BTM-Retax etwas Druck aus dem Kessel nehmen wollen, fühlen sie sich nach wie vor im Recht.

Das BVA möchte den zitierten Brief nicht veröffentlichen, erläutert aber seine eigene Rechtsauffassung: Demnach hat eine Kasse grundsätzlich das Recht zu retaxieren, wenn der Apotheker ein Rezept nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs und der Arzneimittellieferverträge nicht korrekt beliefert.

Auch Nullretaxationen sind nicht grundsätzlich verboten: Nach den derzeit geltenden vertraglichen Regelungen entfalle der Vergütungsanspruch bei Annahme eines fehlerhaften Rezeptes in Gänze, heißt es beim BVA. Regelungen für eine teilweise Einschränkung des Vergütungsanspruchs seien dagegen nicht getroffen worden.

 

 

Wann ein Rezept im Einzelfall korrekt ausgestellt sei, regeln laut BVA die jeweiligen Arzneilieferverträge auf Landesebene. „Dabei berechtigt nicht jeder Fehler zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung; ebenso können Formfehler im Einzelfall geheilt werden“, so das BVA.

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) stelle jedoch weitaus höhere Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abgabe: „Hierbei handelt es sich nicht um bloße Formvorschriften, sondern um Vorgaben, die vor allem die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs sicherstellen sollen“, stellt das BVA klar. Prinzipiell erlaubte Änderungen, Ergänzungen und Rücksprachen mit Arzt seien sowohl durch diesen als auch durch den Apotheker auf dem Rezept zu vermerken. Bei Retaxationen formeller Fehler sollen die Kassen aber die Verhältnismäßigkeit wahren.

Aufgrund von Beschwerden betroffener Apotheken stehe man in Kontakt mit den zuständigen Krankenkassen, teilte die Behörde mit. In den vergangenen vier Wochen habe es jedoch keine Beschwerden mehr gegeben. Im Übrigen hätten Kassen und Apothekern im Vertragsausschuss selbst in der Hand, Einzelfälle zu klären und die Probleme zu lösen.

 

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