Kassenabschlag

Rückstellung: Aufhellung oder Änderung? APOTHEKE ADHOC, 10.06.2013 15:49 Uhr

Klarheit über 2009 und 2010: Mit der Einigung zum Kassenabschlag müssen die Apotheken ihre Rückstellungen auflösen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die anstehende Einigung zum Kassenabschlag schafft Klarheit bis 2015. Weil der Zwangsrabatt auch rückwirkend für 2009 und 2010 auf 1,75 Euro festgeschrieben wurde, müssen die Apotheken ihre Rückstellungen auflösen – und versteuern. Allerdings gibt es unter den Steuerberatern der Apotheken unterschiedliche Auffassungen, wann dies zu erfolgen hat.

Weil der GKV-Spitzenverband gegen das Ergebnis der Schiedsstelle geklagt hatte, stand die Absenkung des Abschlags für 2009 noch unter Vorbehalt. Die meisten Apotheken hatten deshalb entsprechende Rückstellungen gebildet. Diese müssen aufgelöst werden, wenn Kassen und Apotheker dem gefundenen Kompromiss erwartungsgemäß am 20. Juni zustimmen.

Uneinigkeit besteht darüber, in welcher Bilanz dies zu erfolgen hat. Eindeutig ist der Fall für Apotheken, die ihren Jahresabschluss für das vergangene Jahr bis zum 20. Juni schon aufgestellt haben. Dieser muss trotz Bekanntwerden der Einigung nicht mehr angefasst werden, die Versteuerung kann also ins kommende Jahr verlagert werden.

Für alle anderen Apotheken geht es steuerrechtlich um die Frage, ob die Auflösung als „Wertaufhellung“ oder „Wertänderung“ anzusehen ist. Wird die Rückzahlung der Kassen im Jahr 2010 als wertaufhellend interpretiert, muss sie in der aktuellen Bilanz aufgelöst werden. Axel Witte, Chef der Steuerberatungsgesellschaft RST hatte vor diesem Hintergrund gewarnt, dass Apotheken in finanzielle Engpässe kommen könnten. Immerhin geht es im Durchschnitt um rund 30.000 Euro.

Aus Sicht seines Kollegen Dr. Bernhard Bellinger können sich die Apotheken dagegen bis ins kommende Jahr Zeit lassen: Der Kopf der Steuerberatervereinigung Apo-Audit sieht in der Auflösung der Rückstellung eine Wertänderung. „Die Rückstellung ist erst in der ersten Bilanz des Wirtschaftsjahres, das nach der Zustimmung der Gremien zum Vergleichsabschluss endet, aufzulösen“, so der Steuerberater.

Bellinger verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2002. Demnach gehörten zu den Wertänderungen auch Vergleiche, die einen noch laufenden Rechtsstreit beendeten.

Die Kassen hatten gegen den Schiedsspruch von 2009 geklagt, der DAV gegen den von 2010. Beide Verfahren liegen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Bellinger zufolge bliebe den Apothekern, die die Rückstellungen bereits anderweitig investiert haben, bis Ende 2014 Zeit, um die Summe wieder anzusparen.