Befristete Ausnahmeregelung

Kassen übernehmen Rezepturen ohne neues Rezept

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Berlin -

Seit fast einem halben Jahr ist bei nicht lieferbaren Arzneimitteln die Herstellung von Rezepturen erlaubt, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Angesichts der zugespitzten Situation fallen jetzt in Bayern vorübergehend alle Einschränkungen weg. Auch die Ersatzkassen verzichten auf ein neues Rezept.

In Bayern haben sich auf Initiative der Landesregierung Vertreter:innen von Pharmaindustrie, Ärzte- und Apothekerschaft sowie Krankenkassen auf Maßnahmen verständigt, wie die Arzneimittelversorgung, vor allem von Kindern, in Zeiten von Lieferengpässen verbessert werden kann. So haben die Krankenkassen zugesagt, dass sie die Mehrkosten tragen, wenn Arzneimittel aufgrund von Lieferengpässen in der Apotheke hergestellt werden. Die Regelung ist zeitlich befristet bis 25. Januar.

Die Ersatzkassen – also TK, Barmer, DAK, KKH, hkk und HEK – unterstützen diese Regelung zum Wohle ihrer Versicherten, insbesondere der Kinder als besonders vulnerable Gruppe. „Auf Basis dieser Regelung soll die Versorgung mit Rezepturarzneimitteln auch bundesweit erleichtert werden“, heißt es vom Verband vdek.

Keine Einschränkungen mehr

Damit darf im Grund alles abgegeben werden, was vorrätig ist, bestellt oder importiert oder eben hergestellt werden kann. Bei den Ersatzkassen gilt dies auch für jede Form von Verordnungen, also nicht nur bei Wirkstoff-, sondern auch bei Fertigarzneimittelrezept. Es gebe damit im Grunde keine Einschränkungen mehr.

Im Juli hatten sich Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Abda auf folgende Leitplanken für Rezepturen verständigt:

  • Der Fiebersaft wurde vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin verschrieben.
  • Die Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels ist in der Apotheke zu dokumentieren. Hierfür wird die Dokumentation in den Warenwirtschaftssystemen als ausreichend erachtet.
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels erfolgt die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin.
  • Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist und mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet sind, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Es wird daher empfohlen, im Zeitraum der eingeschränkten Verfügbarkeit bei der Verordnung eines Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersaftes jeweils ein separates Rezept auszustellen.
  • Dieses kann bei „Nicht-Verfügbarkeit“ von der Apotheke mit einem Vermerk zur ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin versehen werden.

Nach wie vor ist eigentlich nur die Zubereitung von Rezepturen erlaubt; für Defekturen – also die Herstellung auf Vorrat – muss eine regelmäßige Verordnung nachgewiesen werden. Allerdings wird diese Vorschrift derzeit vielerorts weit ausgelegt. Und auch Rezeptursubstanzen sind derzeit kaum zu bekommen.

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