Machen Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln Fehler, können die Krankenkassen das Rezept auf Null retaxieren. Das gilt auch bei reinen Formfehlern, in Fällen also, in denen der Patient das korrekte Medikament erhalten hat. Die Kasse profitiert doppelt: Obwohl die Leistung erbracht ist, entstehen ihr keine Kosten. Aber es geht noch weiter: Denn mit Retaxationen lässt sich sogar Geld verdienen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Altenburg darf die Kasse die Zuzahlung des Patienten behalten.
Im konkreten Fall hatte ein Patient im Dezember 2008 ein Rezept über das Antihypotonikum Etilefrin eingelöst. Die Apotheke gab das Medikament fälschlicherweise zu Lasten der Kasse ab und kassierte die Zuzahlung von 5 Euro. Nachdem die Kasse die Kosten erst übernommen hatte, retaxierte sie später den Gesamtbetrag von 8,90 Euro.
Der Patient forderte daher seine Zuzahlung zurück – ohne Erfolg: Die Kasse stellte sich auf den Standpunkt, dass sich ihr Versicherter nicht unrechtmäßig bereichern dürfe. Schließlich habe er das Präparat ja erhalten, die Leistung sei also erbracht. Der Patient zog für seine 5 Euro zuzüglich Zinsen vor Gericht.
Die Richter entschieden zugunsten der Kasse. Die Retaxierung betreffe den Versicherten gar nicht, sondern ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Kasse und Apotheke. Im Sinne einer Steuerungsfunktion könnten Kassen Rechnungen kürzen, wenn Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht seien. Da der Rückzahlungsanspruch auch die Zuzahlung einschließe, habe die Kasse einen Anspruch darauf, dass die Beträge ihrem Vermögen zugeführt würden.
Fazit: Bei Formfehlern in der Apotheke muss die Kasse nicht bezahlen – wohl aber der Patient.
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