Karneval: Wer schließt, zahlt APOTHEKE ADHOC, 08.02.2018 08:52 Uhr
Die Vorbereitungen für den Höhepunkt der fünften Jahreszeit laufen auf Hochtouren. Am Donnerstag ist Weiberfastnacht und der Übergang vom Sitzungs- zum Straßenkarneval wird gefeiert. In den Karnevalshochburgen stellt sich in jedem Jahr die Frage: Müssen Angestellte für die Faschingstage Urlaubstage opfern?
Fastnacht und Rosenmontag sind wie alle weiteren Karnevalstage keine Feiertage, es gibt also keine gesetzliche Regelung, nach denen Geschäfte schließen müssen. Auch in den Karnevalshochburgen ist im Ladenschlussgesetz kein Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Geschäfte schließen müssten.
Entscheidet sich der Inhaber die Apotheke zu schließen, weil der Karnevalsumzug an der Apotheke vorbeiführt, und die Angestellten werden daran gehindert ihrer Arbeitsleistung nachzugehen, besteht ein rechtlicher Annahmeverzug und der Arbeitgeber muss das Gehalt zahlen. Dieser Grundsatz gilt immer, wenn Mitarbeiter an regulären Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt, dass als Folge des Annahmeverzugs auch nicht geleistete Dienste zu vergüten sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Annahmeverzug nur dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet, er also arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheint.
„Schließen Chefs ihre Apotheke an den närrischen Tagen ganz oder teilweise, dann darf das nicht zu Lasten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen“, sagt Minou Hansen, Leiterin der Adexa-Rechtsabteilung. „Es dürfen also keine Minusstunden oder gar Urlaubszeiten angerechnet werden.“
Die Anordnung eintägiger oder gar halbtägiger Betriebsferien am Rosenmontag gegen den Willen der Mitarbeiter widerspreche dagegen gleich mehrfach dem Sinn des Bundesurlaubsgesetzes. Denn zum einen solle der Urlaub der Erholung dienen und daher möglichst am Stück genommen werden. Zum anderen sei dabei den Wünschen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, falls nicht dringende betriebliche Belange dem entgegen stünden.
Zwangsurlaub im Karneval ist also nicht zulässig. Die fünfte Jahreszeit beginnt am 11. November um 11.11 Uhr und findet am Nelkendienstag ihren Abschluss. Am Aschermittwoch, der in diesem Jahr auf den 14. Februar fällt, beginnt die Fastenzeit.