Die Abgabe der Gratis-Masken in Apotheken treibt weiter seltsame Blüten. Nach der absurden Abmahnung im Fall einer verfrühten Abgabe vor dem Stichtag gibt es offenbar weiteren rechtlichen Klärungsbedarf: Dürfen Apotheken auch mehr als die drei vorgesehenen FFP2-Masken abgeben? Unter Beobachtung stehen auch schon Angebote für die Coupon-gestützte Abgabe im neuen Jahr.
In der Verordnung heißt es: „Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.“ Das ist ziemlich eindeutig. Fragen entstanden bisher eher auf Seiten der Apotheken: Was passiert mit Kollegen, die sich der Aktion aktiv entziehen? Nicht viel, allenfalls ganz schlechtes Karma.
Beschwerden gibt es auch auf der anderen Seite: Die Wettbewerbszentrale haben tatsächlich mehrere Anfragen erreicht, ob Apotheken eigentlich auch mehr als die vorgesehenen drei Masken abgeben dürfen. Das hat Rechtsanwältin Christiane Köber zwar gewundert, eine Einschätzung hat sie trotzdem.
Rechtlich unterfallen die FFP2-Masken nicht dem § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG), Naturalrabatte sind damit laut Köber grundsätzlich zulässig. Vor allem aber kann die Rechtsanwältin nichts Unlauteres daran finden, wenn Apotheken mehr Masken herausgeben. Eine andere Bewertung könnte allenfalls erfolgen, wenn es einen echten Engpass gäbe und sich Apotheken damit deutlich von ihren Mitbewerbern abgrenzen könnten. Aber selbst dann bliebe es ja wirtschaftlich ein Verlustgeschäft für diese Apotheken.
Vor der Wettbewerbszentrale brauchen sich besonders großzügige Apotheken also nicht zu fürchten: „Solange genug Masken da sind, gibt es keinen Anlass, das zu beanstanden. Ich fände das unangemessen. Wir werden mit Augenmaß vorgehen und in einer Normalkonstellation nicht dagegen vorgehen.“
Die Hof-Apotheke in Bad Homburg – also in direkter Nachbarschaft zur Wettbewerbszentrale – hat sogar eine „Masken-Bonuskarte“ eingeführt. Mit dieser können Kunden nach Ende der Verteilaktion im Frühjahr eine Maske zusätzlich gratis erhalten.
Die Apotheken der Kooperation „Wir leben“ unterbreiten den Kunden sogar schon ein Angebot für die Maskenverteilung im neuen Jahr. „Zuzahlung geschenkt“ heißt es auf einem Flyer. „Gerne lösen wir im Januar und Februar 2021 deine Coupons für FFP2-Masken ein und übernehmen zusätzlich für unsere Kunden den Eigenanteil!“
Das zielt auf die zweite Phase, in der die Versicherten zwei fälschungssichere Berechtigungsscheine über je sechs Schutzmasken erhalten. Diese werden von der Bundesdruckerei erstellt und von den Krankenkassen verschickt. Die Coupons können mit zwei Euro Selbstbeteiligung in der Apotheke eingelöst werden können, der erste bis Ende Februar, der zweite ab dem 16. Februar bis zum 15. April. Die Apotheken bekommen sechs Euro pro Maske erstattet, also insgesamt zwei Mal 36 Euro.
Die von der Abda vorgesehene Abwicklung sieht vor, dass die Apotheken von den Rechenzentren jeweils 34 Euro überwiesen bekommen und den Eigenanteil der Versicherten einbehalten. Oder eben auch nicht.
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